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Dienstleistungen und Infos

Nachbeurkundungen

Sie möchten einen Personenstandsfall (Geburt, Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, Tod), der im Ausland eingetreten ist, von einem deutschen Standesamt nachbeurkunden lassen.

Dienstleistungen und Infos

Im Ausland ist ein Personenstandsfall eingetreten. Das bedeutet, dass bei folgenden Fällen ein Register bei dem zuständigen Standesamt angelegt werden kann:

  • Eheschließung einer/eines Deutschen im Ausland
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft einer/eines Deutschen im Ausland
  • Geburt einer/eines Deutschen im Ausland
  • Tod einer/eines Deutschen im Ausland
     

In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, diesen Personenstandsfall (Eheschließung, Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod) bei dem zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen.

Bei Vornahme der Nachbeurkundung wird ein deutsches Register zu dem im Ausland eingetretenen Personenstandsfall angelegt. Anschließend können deutsche Urkunden ausgestellt werden.

Die Nachbeurkundung erfolgt auf Antrag und wird nicht automatisch vorgenommen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Antragsberechtigung

  • Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
    Antragsberechtigt sind die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner. Sind beide verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern und Kindern gestellt werden.
     
  • Bei Geburt:
    Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
  • Bei Tod:
    Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann und die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Zuständigkeiten

  • Bei Eheschließung/Lebenspartnerschaft:
    Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer/eines Deutschen ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeit die deutsche Ehepartnerin/der deutsche Ehepartner ihren/seinen Wohnsitz hat oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Hat die antragsberechtigte Person weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
  • Bei Geburt:
    Für die Nachbeurkundung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hat.

    Hat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (Eltern, Ehegatte/Lebenspartner oder Kinder des Kindes), ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
     
  • Bei Tod:
    Hatte die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall.

    Hat die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Der Antrag für die Nachbeurkundung kann auch von den Konsularbeamten der deutschen Botschaften entgegengenommen werden.

Anzeigepflicht

Eine Anzeigepflicht besteht nicht.

Fristen

Für die Antragstellung muss keine Frist erfüllt sein.

Was ist sonst zu beachten?

Alle benötigten Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen, die durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher angefertigt worden ist. Werden Schriftstücke vorgelegt, die im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen ausgestellt sind, ist die Übersetzung nach ISO-Norm R9 vorzunehmen. In diesem Falle ist eine Kopie des Originals durch den Dolmetscher mit der Übersetzung zu verbinden.

Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so ist ein Dolmetscher mitzubringen. Der Dolmetscher muss volljährig und geschäftsfähig sein und hat seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Sollten Kosten für die Tätigkeit des Dolmetschers entstehen, sind diese von den Beteiligten selbst zu tragen.

Grundsätzlich sind Namensänderungen (Wiederannahme des Geburtsnamens, behördliche Namensänderung, etc.) mittels Bescheinigung über die Namensänderung nachzuweisen.

Für Rückfragen stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Call-Center unter der Telefonnummer 0234 910-1951 zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie einen persönlichen Termin ab, damit wir Sie individuell zu den erforderlichen Unterlagen beraten können.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bochum (Personenstandsangelegenheiten) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Eine Übersicht der Gebühren finden Sie hier.

Adresse / Kontakt

Standesamt
Standesamt
Rathaus Bochum
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-1951
Faxnummer
0234 910-2330
E-Mail Adresse
standesamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie für Ihren Besuch im Standesamt einen Termin. Termine können über die Online-Termin-Funktion oder auch telefonisch unter 0234 910-1951 gebucht werden.
 

Das Bild zeigt das Rathaus in Bochum

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

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