Personenstandsrechtliche Namensänderung
Die Änderung von Namen nach dem Personenstandsgesetz erfolgt durch Erklärung der beteiligten Personen gegenüber dem zuständigen Standesamt. Hierunter werden folgende Erklärungen erfasst:
- Nachträgliche Erteilung von Vornamen eines Kindes
- Erklärung zum Familiennamen eines Kindes
- Erklärung zum in der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu führenden Namen der Eheleute beziehungsweise Lebenspartner
- Erklärung über die nach Auflösung einer Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu führenden Namen
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Die Änderung von Namen nach dem Namensänderungsgesetz erfolgt durch Stellung eines begründeten Antrags, über den durch die zuständige Verwaltungsbehörde entschieden wird.
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Zuständigkeit
Personenstandsrechtliche Namensänderung
Für die Entgegennahme einer Erklärung über eine personenstandsrechtliche Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, das heißt, das Standesamt, das die Geburt (bei Erklärungen zur Namensführung von Kindern) beziehungsweise die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft (bei Erklärungen zur Namensführung in oder nach Auflösung der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft) beurkundet hat.
Ist der Personenstandsfall nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden beziehungsweise der/die Erklärende seinen/ihren Wohnsitz oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Erklärung kann aber auch von jedem anderen Standesamt beurkundet werden. Zur Wirksamkeit leitet das beurkundende Standesamt die Erklärung an das zuständige Standesamt weiter.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Änderung eines Namens auf Grund des Namensänderungsgesetzes ist die Namensänderungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.
Fristen
Für die Namenserklärung sind in der Regel keine Fristen einzuhalten. Ob im Einzelfall doch Fristen gelten, können Sie beim Standesamt erfragen (Telefon: 0234 910-1951).
Auch für den Antrag auf Änderung von Vor- oder Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz sind keine Fristen einzuhalten.