Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. S. 262) mit späteren Änderungen (Auszug)
§ 1
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung (Anlage). Anlage zu § 1
Allgemeiner Gebührentarif
Gebührenverzeichnis Standesamt Bochum
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
5b | Personenstandswesen | |
5b.1 | Eheschließung | |
5b.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 40 |
5b.1.2 | Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 66 |
5b.1.3 | Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt | 40 |
5b.1.4 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden | 66 |
5b.1.5 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 40 |
5b.2 | Begründung einer Lebenspartnerschaft | |
5b.2.1 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung | 40 |
5b.2.2 | Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 66 |
5b.2.3 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt | 40 |
5b.2.4 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlichen Erkrankung eines Erklärenden | 66 |
5b.3 | Namensrechtliche Erklärungen | |
5b.3.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 21 |
5b.3.2 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung | 9 |
5b.4 | Sonstige Amtshandlungen | |
5b.4.1 | Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG | 40 |
5b.4.2 | Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG | 21 |
5b.4.3 | Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung | 21 |
5b.4.4 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern | 10 |
5b.4.5 | Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG | 10 |
5b.4.6 | Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5 | |
5b.4.7 | Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister | 6 |
5b.4.8 | Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte | 8 |
5b.4.9 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand | 17 bis 66 |
5b.4.10 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 10 |
5b.4.11 | Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung | 25 |
Anmerkung: Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben. |