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Zuständigkeit
Für die Beurkundung des Sterbefalles einer Person ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet) der Sterbefall eingetreten ist. Der Wohnsitz des Verstorbenen / der Verstorbenen ist dabei unerheblich.
Anzeigepflicht
Wenn sich der Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung (zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, Hospize und so weiter) ereignet hat, so ist diese Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.
Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Darüber hinaus sind alle Personen, die Kenntnis über den Sterbefall haben, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.
In der Regel wird mit der Anzeige des Sterbefalles ein Bestattungsunternehmen beauftragt. Dieses legt alle erforderlichen Dokumente für die Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt vor und beantragt dann die Sterbeurkunden.
Fristen
Die Anzeige des Sterbefalles muss spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag erfolgt sein.
Was ist sonst zu beachten?
Alle benötigten Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind mit deutscher Übersetzung vorzulegen, die durch einen amtlich anerkannten Dolmetscher angefertigt worden ist. Werden Schriftstücke vorgelegt, die im Original in anderen als lateinischen Schriftzeichen ausgestellt sind, ist die Übersetzung nach ISO-Norm R9 vorzunehmen. In diesem Falle ist eine Kopie des Originals durch den Dolmetscher mit der Übersetzung zu verbinden.
Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so ist ein Dolmetscher mitzubringen. Der Dolmetscher muss volljährig und geschäftsfähig sein und hat seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Sollten Kosten für die Tätigkeit des Dolmetschers entstehen, sind diese von den Beteiligten selbst zu tragen.
Grundsätzlich sind Namensänderungen (Wiederannahme des Geburtsnamens, behördliche Namensänderung, et cetera) mittels Bescheinigung über die Namensänderung nachzuweisen, falls sie nicht aus der vorgelegten Personenstandsurkunde hervorgehen.