Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Erklärung kann auch bei einem anderen als dem Geburtsstandesamt des Kindes abgegeben werden. Die Erklärung wird dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet. In diesem Fall ist die Vorlage eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtsregister erforderlich
Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Feststellung, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist
Führt ein Kind den Namen eines Mannes, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist, so kann es beantragen, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten.
Namensänderung
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis/e oder Reisepass/-pässe der Erklärenden
- Der Nachweis über das alleinige Sorgerecht des erklärenden Elternteils beziehungsweise des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern
Adresse / Kontakt
Standesamt
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44777 Bochum
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Barrierefreier Zugang
Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.
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