Wer gibt dem Kind Vornamen?
Die Vornamensgebung für ein Kind obliegt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Sind diese nicht miteinander verheiratet, so obliegt es der allein sorgeberechtigten Mutter.
Sollte das Sorgerecht durch Gerichtsbeschluss oder Erklärung beim Jugendamt anders geregelt sein, so ist dies zu beachten.
Miteinander verheiratete Eltern haben automatisch von Gesetz wegen das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Eine Änderung dieser Regelung kann nur durch Beschluss des Amtsgerichts vorgenommen werden.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können nur durch Erklärung gegenüber dem für den Wohnsitz zuständigen Jugendamt nach Anerkennung der Vaterschaft das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Die bei der Beurkundung vorgenommene Vornamensgebung kann später nicht geändert werden, auch nicht wenn die Vaterschaft anerkannt wurde oder die Eltern nachträglich das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Die hier festgelegten Vornamen stehen mit der Beurkundung der Geburt für immer fest.