Der Familienname des Kindes orientiert sich in der Regel an der Namensführung der Eltern.
- Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
Die Kinder verheirateter Eltern, die einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte einen Doppelnamen führt.
- Die Eltern führen keinen gemeinsamen Ehenamen
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, haben jedoch das gemeinsame Sorgerecht, so bestimmen die Eltern einvernehmlich bei der Geburt des ersten Kindes den Familiennamen, den dieses und alle weiteren gemeinsamen Kinder, die unter der gemeinsamen Sorge stehen, erhalten.
Treffen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes keine Bestimmung, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit. Das Familiengericht überträgt dann das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Haben die Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Wird die Erklärung über die gemeinsame Sorge der Eltern nachträglich abgegeben, haben die Eltern die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Sorgeerklärung den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.
Haben die Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht und wird dies auch nicht nachträglich erklärt, so kann die Mutter mit Zustimmung des Vaters, der die Vaterschaft anerkannt hat, dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen.
- Die Vaterschaft ist nicht anerkannt
Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter. Nach Anerkennung der Vaterschaft kann die Mutter jedoch dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Namen erteilen. Erklären die Eltern die gemeinsame Sorge, siehe oben.
- Die Eltern heiraten nach der Geburt des Kindes
Heiraten die Eltern, nachdem das Kind geboren und die Vaterschaft anerkannt wurde, so erhält das unter fünfjährige Kind automatisch den Ehenamen der Eltern. Für ältere Kinder ist eine Anschlusserklärung notwendig.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können sie binnen drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen (außer die Eltern hatten bereits seit mehr als drei Monaten vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge)
- Ausländisches Recht
Ist ein Elternteil nicht deutscher Staatsangehöriger, so ist bei der Namensgebung das Heimatrecht beider Eltern zu beachten. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, für den Familiennamen des Kindes durch Erklärung ein Recht auszuwählen, nach dem dem Kind der Name gegeben wird. Dies ist nicht notwendig, wenn die Heimatrechte mit dem deutschen Namensrecht übereinstimmen.
Für alle Fälle gilt, dass zur Abgabe der Erklärungen die Vorsprache beider Eltern im Standesamt erforderlich ist.