Wohnberechtigung
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln vom Bund, von Ländern und Kommunen) gefördert wurden, dürfen nur an Wohnungssuchende vergeben werden die eine Bedürftigkeit nachweisen können. Dies wird geprüft, indem bestimmte Unterlagen, die mit der Antragstellung einzureichen sind, gesichtet und bewertet werden. Nach der Prüfung wird ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen der im Schein genannten Größe in Nordrhein-Westfalen.
- Gezielter Wohnberechtigungsschein
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).
Zusätzlich dazu gibt es folgende Instrumente der Wohnraumförderung:
- Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung in Ausnahmefällen auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.
- Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die NRW-Bank als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.
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Wohnungen mit gesteigerten Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe B)
Im Bochumer Stadtgebiet gibt es eine geringe Anzahl von Wohnungen, bei denen die maßgebliche Einkommensgrenze der Einkommensgruppe A um bis zu 40 % überschritten werden darf. Somit können auch Meschen mit einem höheren Verdienst eine Wohnberechtigung erhalten. Bei diesen Wohnungen wird allerdings auch eine höhere Miete verlangt als bei den üblichen öffentlich geförderten Wohneinheiten.
Diese Wohnungen werden durch das Amt für Stadtplanung und Wohnen jedoch nicht vermittelt, vielmehr werden diese direkt von privaten Vermieterinnen und Vermietern oder Wohnungsgesellschaften über Zeitungsinserate oder das Internet angeboten.
In vereinzelten Fällen ist es möglich, dass entsprechende Wohnungsangebote im städtischen Wohnungsaushang (https://www.bochum.de/amt-fuer-stadtplanung-und-wohnen/Dienstleistungen-und-Infos/Wohnungsangebote) zu finden sind.
Die Stadtverwaltung Bochum erstellt in diesen Fällen nur gezielte Wohnberechtigungen, d.h. es muss vorab klar sein, dass die einkommensrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und ein Mietvertrag zustande kommt. Hierzu muss von der Vermietungsseite eine Zustimmungserklärung abgegeben werden.
Nachfolgende Richtwerte dienen der Orientierung, ersetzen allerdings nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall:
| Beispiel | Bruttoeinkünfte im Jahr (bis zu) |
| Alleinstehende*r Arbeitnehmer*in | 52.724,00 € |
| Berufstätige*r Alleinerziehende*r mit 1 Kind | 71.377,00 € |
| Alleinstehende*r Rentner*in | 37.522,00 € |
| Rentnerpaar | 49.750,00 € |
| Kinderloses Ehepaar | 69.496,00 € |
| Paar mit 1 Kind | 79.411,00 € |
| Paar mit 2 Kindern | 95.570,00 € |
| Paar mit 3 Kindern | 111.743,00 € |
| Paar mit 4 Kindern | 127.908,00 € |