Wohnberechtigungsschein (WBS)
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Dienstleistungen und Infos
Wohnberechtigung
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln vom Bund, von Ländern und Kommunen) gefördert wurden, dürfen nur an Wohnungssuchende vergeben werden die eine Bedürftigkeit nachweisen können. Dies wird geprüft, indem bestimmte Unterlagen, die mit der Antragstellung einzureichen sind, gesichtet und bewertet werden. Nach der Prüfung wird ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen der im Schein genannten Größe in Nordrhein-Westfalen.
- Gezielter Wohnberechtigungsschein
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).
Zusätzlich dazu gibt es folgende Instrumente der Wohnraumförderung:
- Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung in Ausnahmefällen auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.
- Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die NRW-Bank als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.
Im Bochumer Stadtgebiet gibt es eine geringe Anzahl von Wohnungen, bei denen die maßgebliche Einkommensgrenze der Einkommensgruppe A um bis zu 40 % überschritten werden darf. Somit können auch Meschen mit einem höheren Verdienst eine Wohnberechtigung erhalten. Bei diesen Wohnungen wird allerdings auch eine höhere Miete verlangt als bei den üblichen öffentlich geförderten Wohneinheiten.
Diese Wohnungen werden durch das Amt für Stadtplanung und Wohnen jedoch nicht vermittelt, vielmehr werden diese direkt von privaten Vermieterinnen und Vermietern oder Wohnungsgesellschaften über Zeitungsinserate oder das Internet angeboten.
In vereinzelten Fällen ist es möglich, dass entsprechende Wohnungsangebote im städtischen Wohnungsaushang (https://www.bochum.de/amt-fuer-stadtplanung-und-wohnen/Dienstleistungen-und-Infos/Wohnungsangebote) zu finden sind.
Die Stadtverwaltung Bochum erstellt in diesen Fällen nur gezielte Wohnberechtigungen, d.h. es muss vorab klar sein, dass die einkommensrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und ein Mietvertrag zustande kommt. Hierzu muss von der Vermietungsseite eine Zustimmungserklärung abgegeben werden.
Nachfolgende Richtwerte dienen der Orientierung, ersetzen allerdings nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall:
| Beispiel | Bruttoeinkünfte im Jahr (bis zu) |
| Alleinstehende*r Arbeitnehmer*in | 52.724,00 € |
| Berufstätige*r Alleinerziehende*r mit 1 Kind | 71.377,00 € |
| Alleinstehende*r Rentner*in | 37.522,00 € |
| Rentnerpaar | 49.750,00 € |
| Kinderloses Ehepaar | 69.496,00 € |
| Paar mit 1 Kind | 79.411,00 € |
| Paar mit 2 Kindern | 95.570,00 € |
| Paar mit 3 Kindern | 111.743,00 € |
| Paar mit 4 Kindern | 127.908,00 € |
Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?
Um einen Wohnberechtigungsschein beantragen zu können, sind vor allem Einkommensnachweise vorzulegen.
Das Einkommen wird, je nach Lebenslage, wie folgt nachgewiesen:
Einkommensnachweise
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer:
Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau, vom Arbeitgeber bestätigt. - Schülerinnen, Schüler und Studenten:
Schul- oder Studienbescheinigung (zwingend), Unterhaltsnachweise durch Angehörige oder Waisenrentenbescheid (zwingend), Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau (nur wenn eine Nebentätigkeit ausgeführt wird), Bafög-Bescheid (falls Bezug), KfW-Darlehensnachweis (falls Darlehen), Nachweis über Stipendium (falls gewährt). - Personen in Rente:
Aktuelle Rentenanpassungsmitteilung (zwingend), letzter Kontoauszug für Werksrenten (falls zutreffend). - Getrennte/geschieden lebende Personen:
Unterhaltsnachweise wie Unterhaltsvereinbarung, Scheidungsurteil (falls vorhanden), Kontoauszüge. - Auszubildende:
Ausbildungsvertrag und eine aktuelle Gehaltsabrechnung. - Selbständige:
Gewinnermittlung des letzten Kalenderjahres und Gewinnschätzung des laufenden Kalenderjahres durch einen Steuerberater, Nachweise über Krankenversicherung und kapitalbildende Lebensversicherung.
Empfänger von Lohnersatz- und anderen Transferleistungen:
- ALG I Empfängerinnen, -empfänger:
Elektronische Lohnsteuerausdrucke der letzten 12 Monate, Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes, Kontoauszug mit aktueller Überweisung des Arbeitsamtes. - ALG II und Grundsicherungsempfängerinnen, -empfänger:
Bewilligungsbescheid des Jobcenters/Sozialamtes. - Personen, die Krankengeld/Übergangsgeld beziehen:
Nachweise über alle Einkünfte der letzten 12 Monate. - Personen, die Elterngeldleistungen beziehen:
Elterngeldbescheid.
Besondere Lebenslagen
- Schwangere:
Mutterpass (das Kind wird bereits ab der 16. Schwangerschaftswoche berücksichtigt). - Junge Ehepaare:
Heiratsurkunde (beide Partner müssen unter 40 Jahre alt sein und die Eheschließung darf nicht mehr als fünf Kalenderjahre zurück liegen). - Schwerbehinderte:
Gültiger Schwerbehindertenausweis. - Pflegebedürftige:
Nachweis des aktuellen Pflegegrades zum Beispiel durch die Krankenkasse. - In Elternzeit Befindliche:
Nachweis über die Dauer der Elternzeit (falls unter 12 Kalendermonaten bei Antragstellung ist ein Einkommensnachweis für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit durch den Arbeitgeber vorzulegen).
Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines oder der Bescheinigung zur Begrenzung der Verzinsung öffentlicher Baudarlehen fallen Gebühren zwischen 15 und 30 Euro an.
Zur Bezahlung bekommen Sie bei Antragstellung einen vorausgefüllten Überweisungsträger mit.
Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvergabe notwendig.
Bitte wenden sie sich hierzu an die zuständige Ansprechperson.
Adresse / Kontakt
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Technisches Rathaus (TR)
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum
- E-Mail Adresse
- wohnungsamt@bochum.de
Öffnungszeiten
Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvergabe notwendig.
Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständige Ansprechperson.
Parkmöglichkeiten
Infos zu Parkmöglichkeiten finden Sie unter https://www.parken-in-bochum.de/.
Barrierefreier Zugang
Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.
Die Zuständigkeiten sind bei uns nicht nach Lebenslagen, sondern nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen aufgeteilt.
Eine Ausnahme bilden Senioren ab 60. Für diese gibt es zwei gesonderte Ansprechpersonen (siehe unten).
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Kronberg
Buchstabenbereich: A, M, V
- Telefonnummer
- 0234 910-2059
- E-Mail Adresse
- CKronberg@bochum.de
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Mitrovic
Buchstabenbereich: B, C, D, F, N, T, U
- Telefonnummer
- 0234 910-2426
- E-Mail Adresse
- MMitrovic@bochum.de
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Müller
Buchstabenbereich: E, G, O, P, Q
- Telefonnummer
- 0234 910-3766
- E-Mail Adresse
- NMueller@bochum.de
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Herr Kolath
Buchstabenbereich: H, I, J, K, L
- Telefonnummer
- 0234 910-2424
- E-Mail Adresse
- TKolath@bochum.de
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Nordmann
Buchstabenbereich: R, S, W, X, Y, Z
- Telefonnummer
- 0234 910-2423
- E-Mail Adresse
- SNordmann@bochum.de
Ansprechpersonen für Senioren ab 60
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Kups
Senioren ab 60
(WBS-Anträge und seniorengerechte Wohnungen)
Buchstabenbereich: A - N
- Telefonnummer
- 0234 910-1357
- E-Mail Adresse
- HKups@bochum.de
Amt für Stadtplanung und Wohnen
Frau Neumann
Senioren ab 60
(WBS-Anträge und seniorengerechte Wohnungen)
Buchstabenbereich: O - Z
- Telefonnummer
- 0234 910-3894
- E-Mail Adresse
- SNeumann@bochum.de
- Wohngeldstelle
Sie können Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu Miet- oder Eigentumskosten beantragen, wenn Sie über ein niedriges Einkommen verfügen.
- Wohnungen für Menschen mit Behinderung
Sie sind auf einen Rollstuhl angewiesen und suchen eine geeignete Wohnung?
- Beratung bei eingetretenem Wohnraumverlust / Energieschulden / Verschuldung
Die Angebote bei drohendem oder eingetretenem Wohnungsverlust gelten für alle betroffenen Bochumer Bürgerinnen und Bürger.
- Wohnungsangebote
Sie suchen Angebote von freigemeldeten Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus. Für den Bezug dieser Wohnungen ist eine gültige Wohnberechtigungsbescheinigung erforderlich.
- Wohnraumförderung
Informationen und Voraussetzungen. Was wird gefördert...