Gesetzliche Regelungen eröffnen seit dem 1. Januar 2002 neue Möglichkeiten für die Polizei im Umgang mit häuslicher Gewalt. Dabei gilt in erster Linie der Grundsatz: das Opfer bleibt, während der Täter die Wohnung verlässt.
Das Gewaltschutzgesetz des Bundes ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Zugleich wurde mit der Einführung des § 34 a des Polizeigesetzes NRW den Beamtinnen und Beamten vor Ort die Möglichkeit gegeben, die gewalttätige Person für die Dauer von zehn Tagen aus der auch vom Opfer bewohnten Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr zu untersagen.
Damit soll erreicht werden:
- Täter erfahren, dass Gewalt in Beziehungen keine Privatangelegenheit ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden.
- Opfer häuslicher Gewalt in dem Bewusstsein gestärkt werden, dass staatliche Stellen Hilfe leisten.
- In der konkreten Situation weitere Gewalt verhindert werden kann.
- Eine konsequente Strafverfolgung gewährleistet wird.
- Durch Vermittlung an Hilfe und Beratungseinrichtungen dem Opfer Hilfe geleistet wird.
(Quelle: Innenministerium NRW)
Informationen zum Thema Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.