Ihr Versuch, selbstständig ein Gewerbe auszuüben, war nicht von Erfolg gekrönt. Auf Anregung des Finanzamtes wurde seinerzeit sogar ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und die Untersagung ausgesprochen.
Nach einer rechtskräftigen Gewerbeuntersagung kann (in der Regel frühestens ein Jahr danach) ein Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gestellt werden.
Eine Wiedergestattung kommt nur in Frage, wenn die für die ursprüngliche Gewerbeuntersagung entscheidenden Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sind und auch ansonsten die Zuverlässigkeit gegeben ist.
Der Antrag auf Wiedergestattung ist bei der Behörde zu stellen, in deren Bezirk das zukünftige Gewerbe ausgeübt werden soll.
Die Bearbeitungsfrist beträgt circa vier bis sechs Wochen.
Rechtsgrundlage: § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)