Ein (erlaubnisfreies) Gewerbe, zum Beispiel ein Blumenladen, ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbebetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe begründen.
Wesentliche Gründe sind zum Beispiel erhebliche Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände oder einschlägige Vorstrafen.
Rechtsgrundlage: § 35 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeuntersagung
Sie benötigen Informationen darüber, wann die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise versagt werden kann oder sind von einer Gewerbeuntersagung betroffen.
- Führungszeugnis der Belegart 0
- Gewerbezentralregisterauszug der Belegart 9
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (UB)