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Fischereischeine - Ausstellung oder Verlängerung

Sie möchten die Ausstellung oder Verlängerung Ihres Fischereischeins beantragen? Oder haben Sie Ihren Fischereischein verloren? Hier erhalten Sie mehr Infos!

Dienstleistungen und Infos

Aktueller Hinweis

Die Bearbeitung von Fischereischeinen erfolgt bis auf unbestimmte Zeit ausschließlich postalisch. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich.

Zum Juni 2022 erfolgt eine Umstellung der Gebührenerhebung. Anders als zuvor wird Ihnen mit Ausstellung / Verlängerung des Fischereischeins ein Gebührenbescheid zugesandt. Bitte überweisen Sie die Gebühr nicht im Vorfeld!

Ausstellung oder Verlängerung eines (Jahres-/Fünfjahres-) Fischereischeines

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. In Bochum erteilt das Ordnungsamt Bochum (untere Fischereibehörde) den Schein. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person das 14. Lebensjahr vollendet hat und sachkundig ist. Sachkundig sind folgende Personen:

  • Personen, die die Fischerprüfung erfolgreich absolviert haben
  • Beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  • Personen mit wissenschaftlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
  • Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (vor dem 1. Januar 1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  • Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
  • Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen ein Fischereischein erteilt worden ist (zwischen dem 1. Januar 1970 und 31. Dezember 1972),
  • Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind

Der Fischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.

Tipp:
Ab Dezember eines Jahres kann Ihr Fischereischein bereits für das neue Fischereijahr verlängert werden! Wenn Sie also die Verlängerung im Dezember beantragen, können Sie das volle Fischereijahr auskosten.

Der Fischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.

Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert beziehungsweise umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen inne hatte.

Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erhalten einen Fischereischein, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.

Ausstellung oder Verlängerung eines Jugendfischereischeines

Kindern und Jugendlichen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein als Jugendfischereischein erteilt werden. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Der Jugendfischereischein berechtigt aber nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird ausschließlich als Jahresschein (kalenderjährlich) erteilt.

Ausstellung oder Verlängerung eines Sonderfischereischeines

Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Sonderfischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre (kalenderjährlich) erteilt.

Gebühren:
Sonderfischereischein für ein Jahr 16 Euro
Sonderfischereischein für fünf Jahre 48 Euro

Ausstellung einer Zweitschrift eines Fischereischeines

Wenn während der Gültigkeitsdauer der Fischereischein abhanden kommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bringen Sie bitte hierfür die Quittung der letzten Fischereischeinverlängerung, einen amtlichen Lichtbildausweis und ein Passfoto mit.
Gebühr: 5 Euro

Rechtsgrundlagen:

Die Bearbeitung von Fischereischeinen erfolgt bis auf unbestimmte Zeit ausschließlich postalisch. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich. Denken Sie daher bitte frühzeitig an die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung Ihres Fischereischeins! So können Sie in der Regel ab Dezember eines Jahres für das darauffolgende Fischereijahr Ihren Schein ausstellen / verlängern lassen.

Bitte füllen Sie für die Bearbeitung Ihres Fischereischeins den entsprechenden Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den benötigten Unterlagen ein. In der Regel wird Ihr Schein binnen ein bis zwei Wochen bearbeitet sein. Sie erhalten ihn postalisch zusammen mit einem Gebührenbescheid zurück.

Zusammenfassend werden in den folgenden Fällen folgende Unterlagen benötigt:

Fischereischein (Ersterteilung / Neuausstellung):

  • Antrag
  • Prüfungszeugnis / Sachkundenachweis (sofern Sachkunde nicht bereits nachgewiesen)
  • Kopie des Ausweises
  • Passbild

Jugendfischereischein (Ersterteilung / Neuausstellung):

  • Antrag
  • Kopie eines Ausweises (beispielsweise Schülerausweis)
  • Passbild

Sonderfischereischein (Ersterteilung / Neuausstellung):

  • Antrag
  • Kopie des Ausweises
  • Passbild
  • Ärztliches Attest, dass auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen werden kann

Verlängerung eines Scheins:

  • Antrag
  • Zu verlängernder Fischereischein

Ersatzausfertigung eines Scheins:

  • Antrag
  • Kopie des Ausweises
  • Passbild

Für die Beantragung stehen Onlinedienste zur Verfügung.

Alternativ kann für die postalische Beantragung folgendes Formular genutzt werden:

Für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Gebühr erhoben, die sich zur Hälfte aus der Verwaltungsgebühr und einer Fischereiabgabe zusammensetzt.

Hieraus ergeben sich folgende Kosten:

  • Fischereischein:
    • Gültigkeitsdauer ein Jahr: 16 Euro
    • Gültigkeitsdauer fünf Jahre: 48 Euro
  • Jugendfischereischein:
    • Gültigkeitsdauer ein Jahr: 8 Euro
  • Sonderfischereischein:
    • Gültigkeitsdauer ein Jahr: 16 Euro
    • Gültigkeitsdauer fünf Jahre: 24 Euro
  • Ausländerfischereischein:
    • Gültigkeitsdauer ein Jahr: 16 Euro
  • Ersatzfischereischein:
    • Gültigsdauer wie Ursprungsdokument: 5 Euro (Verwaltungsgebühr)

Die anfallenden Gesamtkosten werden Ihnen per Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Sie haben in der Regel circa 4 Wochen Zeit zur Überweisung. Sofern Sie bar oder per EC-Karte zahlen möchten, können Sie die Rechnung bei der Stadtkasse, Rathaus Zimmer 448, Barkasse, persönlich begleichen. Den Kostenbescheid erhalten Sie zusammen mit Ihrem Fischereischein.

Bitte beachten Sie, dass beim Ausbleiben der Zahlung Ihr Fischereischein wieder eingezogen werden und eine Verlängerung / Neuausstellung abgelehnt werden kann.

Ein persönliches Erscheinen ist bis auf unbestimmte Zeit nicht möglich. Die Bearbeitung Ihres Fischereischeins erfolgt nur auf postalischem Weg. In der Regel wird Ihr Schein binnen ein bis zwei Wochen bearbeitet sein. Denken Sie daher an eine frühzeitige Antragstellung!

Adresse / Kontakt

Ordnungs- und Veterinäramt
Husemann Karree (2. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

E-Mail Adresse
ordnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Ordnungs- und Veterinäramt befindet sich in der 2. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Für Anfragen per E-Mail  nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse: Jagd@Bochum.de

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Fehmer

Telefonnummer
0234 910-1409
Faxnummer
0234 910-1351