Ausstellung oder Verlängerung eines (Jahres-/Fünfjahres-) Fischereischeines
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. In Bochum erteilt das Ordnungsamt Bochum (untere Fischereibehörde) den Schein. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person das 14. Lebensjahr vollendet hat und sachkundig ist. Sachkundig sind folgende Personen:
- Personen, die die Fischerprüfung erfolgreich absolviert haben
- Beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- Personen mit wissenschaftlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
- Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (vor dem 1. Januar 1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
- Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen ein Fischereischein erteilt worden ist (zwischen dem 1. Januar 1970 und 31. Dezember 1972),
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind
Der Fischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.
Tipp:
Ab Dezember eines Jahres kann Ihr Fischereischein bereits für das neue Fischereijahr verlängert werden! Wenn Sie also die Verlängerung im Dezember beantragen, können Sie das volle Fischereijahr auskosten.
Der Fischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert beziehungsweise umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen inne hatte.
Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erhalten einen Fischereischein, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.
Ausstellung oder Verlängerung eines Jugendfischereischeines
Kindern und Jugendlichen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein als Jugendfischereischein erteilt werden. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Der Jugendfischereischein berechtigt aber nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird ausschließlich als Jahresschein (kalenderjährlich) erteilt.
Ausstellung oder Verlängerung eines Sonderfischereischeines
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Sonderfischereischein wird für ein Jahr oder für fünf Jahre (kalenderjährlich) erteilt.
Gebühren:
Sonderfischereischein für ein Jahr 16 Euro
Sonderfischereischein für fünf Jahre 48 Euro
Ausstellung einer Zweitschrift eines Fischereischeines
Wenn während der Gültigkeitsdauer der Fischereischein abhanden kommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bringen Sie bitte hierfür die Quittung der letzten Fischereischeinverlängerung, einen amtlichen Lichtbildausweis und ein Passfoto mit.
Gebühr: 5 Euro
Rechtsgrundlagen:
- §§ 31 ff. Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
- Tarifstelle 8.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen