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Dienstleistungen und Infos
https://formulardienst.bochum.de/forms/findform?shortname=f294&formtecid=3&areashortname=amt11

Fischereischein / Fischereiabgabe

Dienstleistungen und Infos

Sie möchten die Ausstellung Ihres Fischereischeins beantragen? Sie haben Ihren Fischereischein verloren oder möchten die Fischereiabgabe für ein oder fünf weitere Fischereijahre zahlen?

Hier erhalten Sie mehr Infos!

Aktueller Hinweis:
Aufgrund der Änderung des Fischereirechts werden Fischereischeine ab Juli 2026 ausschließlich als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone erteilt. Das Zertifikat kann zusätzlich ausgedruckt werden.

Die Erteilung des Fischereischeins und die Zahlung der Fischereiabgabe kann wahlweise bei der unteren Fischereibehörde am Wohnort der antragstellenden Person oder über das NRW Serviceportal beantragt werden.

Die Bearbeitung von Fischereischeinen und Fischereiabgaben erfolgt ausschließlich postalisch oder digital. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie die Gebühr nicht im Vorfeld!

Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 nach dem alten Muster erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem regulären Ablaufdatum. Die Fischereischeine können jedoch auf Antrag auch bereits vor Ihrem Ablauf in einen neuen Fischereischein umgetauscht werden. 

Der Fischereischein kann nur Personen erteilt werden, die die erforderliche Fachkunde nachweisen können.

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein und die Fischereiabgabe für das jeweilige Fischereijahr in Nordrhein-Westfalen gezahlt haben.

Sachkundig sind folgende Personen:

  • Personen, die die Fischerprüfung erfolgreich absolviert haben.
  • Beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  • Personen mit wissenschaftlicher Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
  • Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (vor dem 1. Januar 1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  • Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
  • Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen ein Fischereischein erteilt worden ist (zwischen dem 1. Januar 1970 und 31. Dezember 1972),
  • Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

Der Fischereischein wird unbefristet erteilt. Eine Verlängerung des neuen Fischereischeins ist daher nicht erforderlich.

Die Fischereiabgabe kann für ein oder fünf Jahre gezahlt werden. In dem Zeitraum, für den die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen gezahlt wurde, darf der Inhaber des Fischereischeins die Fischerei in Nordrhein-Westfalen ausüben. 

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei weiterhin die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird. Bei einer Kontrolle ist neben dem Fischereischein auch ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.

Sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist, wird dieser in NRW unbefristet anerkannt. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall. 

Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel Papier-Fischereischeine) verlieren für Bürgerinnen und Bürger, die ab dem 1. Juli 2026 ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) nach NRW verlagert haben, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit in Nordrhein-Westfalen. Betroffene Personen können ihren Fischereischein durch Beantragung eines Fischereischeins des Landes Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit im neuen Format ersetzen. 

Voraussetzung für die Gültigkeit des Fischereischeins in Nordrhein-Westfalen ist die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe.

Jugendfischereischein

Im Zuge der Modernisierung des Fischereiwesens wurde der Jugendfischereischein abgeschafft. Personen zwischen 10 und 15 Jahren dürfen in Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben, sofern ein Fischereierlaubnisschein auch für die jugendliche Person erworben wurde.

Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung (früher: Sonderfischereischein)

Der Fischereischein mit Begleitung (früher: Sonderfischereischein) kann ausschließlich beim Landesamt über das NRW Serviceportal beantragt werden.

Ausstellung eines Ersatzfischereischeines

Wenn der Fischereischein abhanden kommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen ein Ersatz ausgestellt werden. 

Rechtsgrundlagen:

Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?

​Im Bochumer Serviceportal stehen folgende Onlinedienste zur Verfügung:

Alternativ können Sie online einen Fischereischein des Landes Nordrhein-Westfalen im NRW Serviceportal beantragen:

Formulare zum Download:

Die Bearbeitung von Fischereischeinen erfolgt ausschließlich postalisch oder digital. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich. Denken Sie daher bitte frühzeitig an die Ausstellung Ihres Fischereischeins und die Zahlung der Fischereiabgabe.

Bitte füllen Sie für die Erteilung Ihres Fischereischeins beziehungsweise die Zahlung der Fischereiabgabe den entsprechenden Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den benötigten Unterlagen ein.

In der Regel wird Ihr Schein binnen ein bis zwei Wochen bearbeitet sein. Der Fischereischein im Scheckkartenformat wird Ihnen direkt durch den Druckdienstleister zugesandt. Unmittelbar nach der Bearbeitung wird ein Nachweis über den erteilten Fischereischein als QR-Code generiert, der Ihnen wahlweise per E-Mail oder postalisch zugesandt wird. Eingereichte Originaldokumente erhalten Sie nach erfolgter Prüfung postalisch zusammen mit dem Gebührenbescheid zurück.

Zusammenfassend werden in den folgenden Fällen folgende Unterlagen benötigt:

Erteilung eines Fischereischeins:

Wurde die Fischerprüfung vor dem 1. Juli 2026 abgelegt, ist dem Antrag, der grundsätzlich elektronisch gestellt werden kann, der Nachweis über die Sachkunde im Original beizufügen. Das Originaldokument erhalten Sie nach abgeschlossener Prüfung auf dem Postweg zurück. Erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Ablichtung Ihres gültigen Ausweises oder Reisepasses
  • Prüfungszeugnis / Sachkundenachweis / bisheriger Fischereischein im Original
    (postalische Übermittlung zwingend erforderlich, wenn die Fischerprüfung vor dem 1. Juli 2026 abgelegt wurde)

Sofern sie die Fischerprüfung nach dem 1. Juli 2026 abgelegt haben können Sie die Erteilung es Fischereischeins alternativ über das NRW-Serviceportal beantragen: NRW Serviceportal

Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem regulären Ablaufdatum. Der Umtausch in einen Fischereischein im Scheckkartenformat ist bereits vor dem Ablauf der Gültigkeit möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich.

Fischereischein mit Begleitung (ehemals Sonderfischereischein):

  • Der "Fischereischein mit Begleitung" kann ausschließlich über das NRW Serviceportal beantragt werden.

Ersatzausfertigung eines Fischereischeins im Scheckkartenformat:

  • Antrag
  • Ablichtung Ihres gültigen Ausweises oder Reisepasses

Zahlung der Fischereiabgabe für ein oder fünf Jahre:

  • Antrag
  • Ablichtung Ihres gültigen Ausweises oder Reisepasses

  • Fischereischein
    • Gültigkeitsdauer: unbefristet (auf Lebenszeit) - 30 Euro (Verwaltungsgebühr)
  • :Ausländerfischereischein
    • Gültigkeitsdauer: ein Jahr - 32 Euro (inclusive 22 Euro Verwaltungsgebühr)
      (Wird lediglich als elektronisches Zertifikat erteilt. Das Zertifikat kann zusätzlich ausgedruckt werden. Es ist keine zusätzliche Fischereiabgabe zu zahlen.)
  • Ersatzfischereischein
    • Gültigkeitsdauer: wie Ursprungsdokument - 30 Euro (Verwaltungsgebühr)
  • Fischereiabgabe
    • Gültigkeitsdauer: ein Jahr - 22 Euro (inclusive 12 Euro Verwaltungsgebühr)
    • Gültigkeitsdauer: fünf Jahre - 50 Euro (inclusive 20 Euro Verwaltungsgebühr)

Die anfallenden Gesamtkosten werden Ihnen per Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Sie haben in der Regel circa vier Wochen Zeit zur Überweisung.
Sofern Sie bar oder per EC-Karte zahlen möchten, können Sie die Rechnung bei der Stadtkasse, Rathaus Zimmer 402, Barkasse, persönlich begleichen. Den Gebührenbescheid erhalten Sie wahlweise postalisch oder per E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass beim Ausbleiben der Zahlung Ihr Fischereischein wieder eingezogen werden kann.

Die Bearbeitung von Fischereischeinen und Fischereiabgaben erfolgt ausschließlich postalisch oder digital. Ein persönliches Erscheinen ist nicht möglich. In der Regel wird Ihr Schein binnen ein bis zwei Wochen bearbeitet sein. Denken Sie daher an eine frühzeitige Antragstellung! Für Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse: Fischerei@bochum.de

Adresse / Kontakt

Ordnungs- und Veterinäramt
Untere Jagd- und Fischereibehörde
Husemann Karree (2. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

E-Mail Adresse
jagd@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
13:00 bis 18:00 Uhr

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Eingang zur Stadtverwaltung im Husemann Karree in Bochum

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Ordnungs- und Veterinäramt befindet sich in der 2. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Für Anfragen per E-Mail  nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse: Fischerei@bochum.de

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Vielberg

Telefonnummer
0234 910-1409
Faxnummer
0234 910-1351