Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) unterliegt den Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sowie der Luftverkehrsordnung (LuftVO).
Der Drohnenbetrieb wird in drei Kategorien eingeteilt:
- Offene Kategorie
- Spezielle Kategorie
- Zulassungspflichtige Kategorie
Generell gilt für Betreiberinnen und Betreiber einer Drohne ab 250 Gramm oder für mit einem Sensor ausgestattete Drohnen, die personenbezogene Daten erfassen können (zum Beispiel einer Kamera), eine Registrierungspflicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der der Internetseite der oberen Luftfahrtbehörde Münster.
Der § 21h LuftVO enthält Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Verboten oder genehmigungspflichtig ist:
- das Fliegen über Menschenansammlungen, Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften
- der Betrieb in der Nähe von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen
- Flüge über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
Rechtsgrundlage: Luftverkehrsordnung (LuftVO)
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