Die neue Luftverkehrsordnung bezüglich der Drohnenaufstiege ist seit 7. April 2017 in Kraft getreten.
Damit gelten folgenden Regelungen:
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Kennzeichnungspflicht:
Ab 0,25 Kilogramm muss eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers dauerhaft und feuerfest angebracht werden - auch auf Modellfluggeländen. -
Kenntnisnachweis:
Ab 2,0 Kilogramm müssen besondere Kenntnisse nachgewiesen werden. Ein Kenntnisnachweis kann durch eine gültige Pilotenlizenz oder durch Prüfung bei einer durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) anerkannten Stelle erfolgen. -
Erlaubnispflicht:
Ab 5,0 Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht wird eine spezielle Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.
Für die Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis ist die Bezirksregierung Münster (Landesluftfahrtbehörde) zuständig und hilft Ihnen bei auftretenden Fragen weiter.
Verboten ist:
- jegliche Behinderung oder Gefährdung von Personen
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen
- der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
- Grundsätzlich verboten: Ab 100 m über Grund dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden eingeholt wurde.
Rechtsgrundlage: §§ 21 - 21 j Luftverkehrsordnung (LuftVO)
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