Untersuchung auf sexuell übertragbare Krankheiten
Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, müssen sich seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 nicht mehr auf sexuell übertragbare Infektionen (früher Geschlechtskrankheiten) untersuchen lassen.
Sexuelle Dienstleistungen werden zum Beispiel in Bordellen, in Laufhäusern, in FKK- und Sauna-Clubs, als Escort- und Begleit-Service oder als Wohnungsprostitution angeboten.
Die Untersuchungspflicht wurde abgeschafft weil,
- sexuell übertragbare Infektionen nur rückwirkend festgestellt werden können und Untersuchungen somit keinen sicheren Schutz vor sexuell übertragbaren Infektionen bieten. Verschiedene Infektionen haben unterschiedliche diagnostische Fenster. Das ist die Zeit, die zwischen einer Ansteckung und der sicheren Diagnose vergeht. Manche Infektionen können erst bis zu drei Monate nach der Ansteckung festgestellt werden. In dieser Zeit kann eine Infektion aber bereits an Andere weiter gegeben werden.
- Pflichtuntersuchungen von Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, suggerieren, dass die Verantwortung für die Gesundheit einseitig bei den Anbieterinnen beziehungsweise Anbietern liegt. Der Gebrauch von Kondomen ist aber unabhängig von der Teilnahme an Untersuchungen immer für Beide zu empfehlen.
- die Einhaltung der Untersuchungspflicht nicht überprüfbar ist, da sich viele Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht anmelden.