Bitte beachten sie, dass Außerbetriebsetzungen gemäß § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der örtlichen Zuständigkeit der kennzeichenführenden Behörde abhängen. Das heißt es können nur Fahrzeuge mit BO-, WAT-Kennzeichen oder auswärtige Kennzeichen, die als Beibehaltskennzeichen in den Bochumer Bestand übergeben wurden, außer Betrieb gesetzt werden.
In Einzelfällen, zum Beispiel privat oder gewerblich erworbene Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen, ist eine Außerbetriebsetzung im Rahmen einer vorgeschalteten Einzelfallprüfung zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit möglich. Zur Kontaktaufnahme wählen sie bitte den Unterpunkt "Wer ist meine Ansprechperson" aus.