Das "Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG" sieht in den §§ 1 und 7 und andere eine Veröffentlichungspflicht für die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger vor.
Sie haben dem Hauptverwaltungsbeamten (Oberbürgermeister) folgende schriftliche Auskünfte zu erteilen:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Der Oberbürgermeister gibt diese Auskünfte gegenüber der Leiterin/dem Leiter der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) ab.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Sie können diese weiter unten einsehen.
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 beschlossen, dass die schriftlichen Auskünfte jährlich jeweils zum 1. Juni (2005 zum 17. Oktober) im Internet auf der Homepage der Stadt veröffentlicht werden.
- zum Meldebogen (Bitte ausfüllen und ausdrucken)