Bitte beachten
Stellen Sie den Antrag auf Weiterleistung Ihres Wohngeldes gerne frühestens bis zu zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Während eines laufenden Antragsverfahrens kann keine Fristverletzung für einen ggf. zu stellenden Folgeantrag eintreten, sofern die Dauer der Bearbeitung durch die gewährende Stelle begründet ist. Insofern besteht während des Antragsverfahrens keine Gefahr, dass Wohngeldleistungen für die Zukunft verfallen (sofern grundsätzlich Anspruch auf die Leistung besteht). Bitte stellen Sie Ihren Folgeantrag daher erst nach Zustellung ihres Bescheides für das laufende Antragsverfahren. In diesem wird eine angemessene Frist zur Antragstellung für die durchgehende Gewährung von Wohngeldleistungen genannt.
Wir bitten Sie weiterhin von individuellen Sachstandsanfragen abzusehen.