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Dienstleistungen und Infos

Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden vom Amt für Soziales (Sozialamt) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

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Die Sozialhilfeleistung kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.

Die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt kann nur beantragen, wer selbst rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

Dies können sein:

  • vertraglich Verpflichtete (zum Beispiel aus einem notariellen Vertrag)
  • Erben der/des Verstorbenen
  • Sonderfall: Ist eine Frau infolge einer Schwangerschaft oder Entbindung gestorben: der Vater des Kindes 
  • Unterhaltspflichtige der/des Verstorbenen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern)
  • Wer aus öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht tätig geworden ist und nun die Kosten zu tragen hat,

dazu zählen im Rahmen des Ordnungsrechts gemäß § 8 Bestattungsgesetz NRW die Hinterbliebenen in folgender Rangfolge: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Einzige Ausnahme: Hat die/der Verstorbene bis zum Tode Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten, dann ist die Stelle zuständig, welche diese Leistungen gewährt hat.
Achtung: Arbeitslosengeld II nach dem SGB II („Hartz IV“) zählt nicht zu dieser Ausnahme! Dann gilt ganz normal: „Sozialamt des Sterbeortes“.

Der Antrag kann vor oder auch noch nach der Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies bereits vorher zu erledigen oder sich zumindest vorher bei der zuständigen Behörde informieren zu lassen. Grundsätzlich ist jedoch der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, von dem man von einer eventuellen Verpflichtung wissen musste, zu stellen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständige Ansprechperson des Amtes für Soziales klären.

Adresse / Kontakt

Amt für Soziales
Husemann Karree (5. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

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44787 Bochum

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0234 910-2701 Vermittlung und Auskunft
E-Mail Adresse
sozialamt@bochum.de

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Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Amt für Soziales befindet sich in der 5. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Sachbearbeiterin
Amt für Soziales

Frau Markucik

Buchstabe A bis K

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0234 910-1234
E-Mail Adresse
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Sachbearbeiterin
Amt für Soziales

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