Der Zuschuss beläuft sich auf 100 % der nicht geförderten Investitionsaufwendungen. Er wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind, gewährt (das bedeutet: ab Pflegegrad 1).
Es werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen der Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege gefördert, die
- eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 15 APG NRW erhalten,
- einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und
- die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.
Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen. Antragsberechtigt ist nur die Pflegeeinrichtung. Diese stellt Sammelanträge für die von ihr betreuten Bewohnerinnen und Bewohner. Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der Antrag beim überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu stellen.
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