Bodenrichtwerte tragen zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie dienen in besonderem Maße der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation am Immobilienmarkt, darüber hinaus bilden sie neben geeigneten Vergleichspreisen die Grundlage zur Ermittlung des Bodenwertes (§16 Absatz 1 Satz 2 ImmoWerV) und dienen der steuerlichen Bewertung.
Der Bodenrichtwert (§196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im wesentlichen gleiche Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen.
Der Bodenrichtwert bezieht sich bei Wohngrundstücken und Mischgebietsgrundstücken auf erschließungsbeitragsfreie Grundstücke mit einer üblichen Grundstücktiefe von 35 Metern und den bei offener Bauweise nach der Landesbauordnung NW notwendigen seitlichen Abstandflächen.
Eventuelle Abweichungen eins einzelnen Grundstücks von diesen Merkmalen sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks durch Zuschläge oder Abschläge und Anwendung entsprechender Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) sowie mit seinen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in automatisierter Form in einem Informationssystem zum Immobilienmarkt geführt und für die Öffentlichkeit bereitgestellt.