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Grundstücksgeschäfte

FAQ zum Thema Grundstücksgeschäfte

Im Folgenden beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu An- und Verkauf oder Belastung städtischer Grundstücke und Immobilien.

Grundstücksgeschäfte

Sprechen Sie Ihre Ansprechperson im jeweiligen Stadtbezirk an. Gern nehmen wir auch Ihre Anregungen für neue Baugrundstücke entgegen, jedoch unterliegen auch diese - sofern sie eigenständig bebaubar sind - dem besonderen Veröffentlichungsverfahren der Stadt Bochum.

Möchten Sie ein Grundstück mieten oder pachten, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Ansprechperson.

Die Vergabe erfolgt nach den Grundstücksrichtlinien. Der darin enthaltene Punktekatalog für die Vermarktung nach sozialen Kriterien bestimmt nur die Reihenfolge, in der die Objekte den Interessenten angeboten werden. Da die Veröffentlichung und die Angebotsdauer an vorrangige Interessenten mehrere Wochen in Anspruch nehmen können, kommt es mitunter zu Absagen vorrangiger Bewerber, weil sie bereits ein anderes Objekt auf dem freien Markt gefunden haben oder sich auf mehrere städtische Objekte beworben und sich für ein anderes entschieden haben. Die Anzahl der gegebenenfalls vor Ihnen zur Kaufzusage berechtigten Bewerber wird Ihnen nach Ende des Bewerbungs- beziehungsweise Veröffentlichungszeitraums von der Ansprechperson Ihres Objektes mitgeteilt.

Die Stadt Bochum hat etwa 15.000 Grundstücke. Die wenigsten davon verwaltet das Liegenschaftsmanagement selbst.

Ihr zentraler Ansprechpartner ist zwar das Liegenschaftsmanagement, die Zusage zum Verkauf oder zur Belastung (durch eine Baulast oder eine Dienstbarkeit) eines städtischen Grundstücks muss jedoch vom jeweiligen Fachamt erfolgen, welches das Grundstück auch verwaltet. Das können, je nach Funktion des Grundstücks, auch mehrere Fachämter sein.

Zahlreiche dieser Grundstücke unterliegen zudem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beschränkungen wie Widmungen, besonderen Belastungen oder Zweckbindungen, deren Aufhebung zunächst beim Berechtigten erfragt oder erreicht werden muss.

Zur Sicherheit des Käufers ermittelt das Liegenschaftsmanagement bei allen Grundstücksverkäufen auch mögliche Hinweise auf Altlasten, Bergbauaktivitäten und Verunreinigungen durch Kampfmittel aus den Weltkriegen. Durch die mitunter empfohlenen Untersuchungen durch Dritte (zum Beispiel Labore oder Sachverständige) kann es ebenfalls zu Verzögerungen kommen.

Die Stadt Bochum verkauft oder belastet Grundstücke zudem immer nach dem sogenannten Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch. Daher wird vor jedem Verkauf und jeder Belastung eine wertgutachterliche Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingeholt.

Liegen die Zusage des Fachamtes und die wertgutachterliche Stellungnahme vor, muss außerdem vor der Beurkundung je nach Kaufpreishöhe die Zustimmung parlamentarischer Gremien der Stadt Bochum eingeholt werden.

Sollten Sie Fragen zum aktuellen Stand Ihres Grundstücksgeschäftes haben, können Sie sich jederzeit an Ihre Ansprechperson wenden.

Die Stadt Bochum fördert unter anderem die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum junger Familien unter möglichst fairen und transparenten Bedingungen.Die Anzahl dafür geeigneter und verfügbarer Baugrundstücke und Wohnimmobilien im Eigentum der Stadt Bochum ist vergleichsweise gering im Verhältnis zur Nachfrage. Erst wenn ein Grundstück zuvor vergeblich veröffentlicht wurde, wird es als Dauerinserat angeboten.

Ihre Bewerbung ist unverbindlich. Bedenken Sie jedoch bitte, dass die Stadt Bochum Ihnen im Fall einer Kaufzusage nur einen begrenzten Zeitraum (normalerweise bis zu 4 Wochen) zum Kauf (oder in Ausnahmefällen zum Stellen eines Bauantrags oder einer Bauvoranfrage) einräumen kann, um nachfolgenden Bewerbern ebenfalls die Möglichkeit zu einem Kauf zu geben.

Darüber hinaus können Sie Ihre Bewerbung auch jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung wieder zurückziehen.

Seitens der Stadt Bochum entstehen Ihnen durch die Bewerbung keine Kosten.

Kosten entstehen Ihnen erst durch die Anberaumung eines Beurkundungstermins durch Sie bei einem Notar zum Abschluss des Kaufvertrags (siehe nachfolgende Frage) oder durch das Beantragen von Baugenehmigungen oder Bauvorbescheiden.

Beachten Sie bitte, dass Ihnen durch planerische Leistungen oder Finanzdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Prüfung Ihrer Bonität oder der Realisierung Ihrer Bebauungswünsche Kosten entstehen können, die die Stadt Bochum nicht trägt.

Es können Ihnen beispielsweise folgende Kosten entstehen:

  • Kosten für planerische Leistungen Ihres Architekten oder Bauträgers
  • Gebühren für den Bauantrag oder die Bauvoranfrage
  • Gebühren für Auszüge aus öffentlich-rechtlichen Kartenwerken und Registern
  • Kosten für Bonitätsprüfungen durch Ihr Kreditinstitut.

Die Liegenschaftsverwaltung wird im Normalfall bis zur notariellen Beurkundung keine für Sie kostenpflichtigen Handlungen veranlassen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an uns. 

Durch die Beurkundung des Kaufvertrags entstehen Ihnen die üblichen Vertragsnebenkosten. Dazu zählen Gebühren des Notariats und des Grundbuchamtes, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls anfallende Vermessungskosten sowie Katasterübernahmegebühren. In Ausnahmefällen können (anteilige) Kosten für vorausgeleistete private Erschließungsleistungen entstehen. Diese Informationen erhalten Sie frühzeitig von uns.

Die von der Stadt Bochum veröffentlichten Baugrundstücke sind intern bauordnungs- und bauplanungsrechtlich vorgeprüft.

Die Detailinformationen in den Exposés beinhalten Informationen über den möglichen Gebäudetyp (Ein- oder Mehrfamilienhaus), die planungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsplanfestsetzungen) und örtliche Einschränkungen wie zu übernehmende Baulasten oder Dienstbarkeiten (Wegerechte, Nutzungsrechte, Leitungsrechte).

In Vorabgesprächen mit Architekten, Kompakt- und Fertighausanbietern oder Bauträgern sollten die von der Liegenschaftsverwaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen erste Grobplanungen ermöglichen.

Dennoch befreit Sie das nicht vom üblichen Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung.

Je nach Grundstückslage und örtlichen Gegebenheiten sind nicht immer zweifelsfreie Aussagen über die Bebauung mit einem bestimmten vorgeplanten Baukörper möglich.

Insbesondere bei Hanglagen oder bei Baulücken zwischen bestehenden Gebäuden kann die planungsrechtliche Zulässigkeit und die tatsächliche Realisierung Ihres Wunschhauses nur nach eingehender Beratung durch einen Architekten und gegebenenfalls nach Beantragung eines Bauvorbescheids durch diesen eingeschätzt werden.

Wollen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen konkret verwirklicht wissen, müssen Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Ihrer Bewerbung damit rechnen, dass Ihnen Planungskosten entstehen.

Im Zweifel sprechen Sie bitte mit der für Ihr Objekt zuständigen Verhandlungsperson.

Bei Grundstücken für Doppelhaushälften oder Reihenhäusern besteht zudem häufig die Möglichkeit, mit Ihren zukünftigen Nachbarn gemeinsam ein Haus zu errichten und so Planungs- und Baukosten zu sparen, sofern das Nachbargrundstück im gleichen Veröffentlichungszeitraum ebenfalls verkauft werden kann.

Der Kaufpreis für ein von der Stadt Bochum erworbenes Grundstück ist normalerweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in voller Höhe fällig und muss innerhalb von 14 Tagen nach der Beurkundung auf einem - Ihnen zuvor mitgeteilten - Konto der Stadtkasse eingegangen sein.

Sollte Ihr Kaufgrundstück noch vermessen werden müssen, ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Abschlag in Höhe von circa 80 Prozent des Kaufpreises fällig. Die Restzahlung wird dann nach Abschluss der Fortführungsvermessung durch Rechnung angefordert.

Nein. Die Stadt Bochum hat kein eigenes Förderprogramm für die Förderung zur Anschaffung eines Baugrundstückes oder einer Wohnimmobilie. Das Amt für Stadtplanung und Wohnen der Stadt Bochum ist jedoch Ihr Ansprechpartner für die öffentliche Förderung mit Landesmitteln, der Sie gern über die Möglichkeit der Inanspruchnahme berät.

Darüber hinaus können Sie gegebenenfalls über Ihr Kreditinstitut weitere Förderungen des Bundes in Anspruch nehmen, über die Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut beraten lassen sollten.

Vereinzelt bieten auch große Unternehmen ihren Arbeitnehmern zinsvergünstigte Darlehen an. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls Ihre Personalverwaltung darauf an.

Um Eigentum an einem Grundstück oder einem Haus zu erlangen, muss der Kaufvertrag dazu vor einem Notar beurkundet (das heißt im Normalfall in seinem Beisein von allen Vertragsparteien unterschrieben) werden und das Kaufgrundstück gegebenenfalls durch einen Vermessungsingenieur eindeutig bestimmt werden.

Wird Ihnen ein Grundstück oder ein Haus zum Kauf angeboten, erhalten Sie nach der Annahme des Angebots (im Normalfall nach dem Beschluss des entsprechenden politischen Gremiums) von Ihrem Verhandlungspartner des Liegenschaftsmanagements einen Vertragsentwurf, mit dem Sie zu einem Notar Ihrer Wahl gehen und mit diesem und Ihrem Verhandlungspartner einen Beurkundungstermin vereinbaren können.

Sollte Ihr Kaufgrundstück noch vermessen werden müssen, wird die Liegenschaftsverwaltung nach der notariellen Beurkundung einen Vermesser Ihrer Wahl mit der Durchführung der Fortführungsvermessung beauftragen.

Diese Fortführungsvermessungen können in Bochum vom Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster oder von einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Bei Neubauvorhaben kann es in Einzelfällen Kosten sparen, wenn die Liegenschaftsverwaltung für Sie den gleichen  mit der Fortführungsvermessung beauftragt, der auch Ihrem Architekten die nötigen Lagepläne für das Baugenehmigungsverfahren liefert. Sprechen Sie Ihren Architekten bitte gegebenenfalls darauf an und teilen Sie uns Ihren Vermessungswunsch mit.

Bei Neubauvorhaben muss auch das neue Gebäude nach Fertigstellung der wesentlichen Bauteile eingemessen werden. Auch diese Gebäudeeinmessung kann das Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster oder eine in Nordrhein-Westfalen zugelassene öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durchführen. Die Wahl und die Beauftragung dieser Gebäudeeinmessung obliegt Ihnen selbst und steht mit dem eigentlichen Grundstückskauf in keinem Zusammenhang, ist aber gegebenenfalls Vertragsbestandteil zwischen Ihnen und Ihrem Architekten oder Bauträger.