Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die bereits zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellung) ermittelt wurden.
Sie sollten also von Ihrem zuständigen Finanzamt zwischenzeitlich einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid erhalten haben. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die bisherige Einheitsbewertung und der darauf basierende Grundsteuermessbetrag nicht mehr. Für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 muss daher der neue, aus dem Grundsteuerwert ermittelte Grundsteuermessbetrag berücksichtigt werden. Die Grundsteuer wird auch weiterhin durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Grundsteuerhebesatz ermittelt.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Veranlagung der Grundsteuer und zur Grundsteuerreform finden Sie nachfolgend: