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Infos zum Beihilferecht

Wann sind Corona-Tests beihilfefähig?

Infos zum Beihilferecht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Beihilfeberechtigte,

da uns die Corona-Pandemie noch eine Weile begleiten wird und Sie auf das Corona-Virus getestet werden müssen oder sich aus eigener Veranlassung zu einer Testung entscheiden, möchten wir Ihnen auf diesem Wege die Kriterien erläutern, unter denen die Testungen auf das Vorliegen einer Corona-Infektion als beihilfefähig anerkannt werden können.

Aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums NRW sind Aufwendungen für Testungen zum Nachweis einer Corona-Infektion in zwei Fällen beihilfefähig.

a) Es liegen Krankheitssymptome vor, die auf eine Corona-Erkrankung hindeuten (Dies ist durch die Arztrechnung bzw. eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen).

b) Ein voll- oder teilstationärer Krankenhausaufenthalt steht bevor (Die Abrechnung durch das Krankenhaus erfolgt im Rahmen der Krankenhausrechnung).

In allen anderen Fällen ist eine Übernahme der Kosten für eine Testung zum Nachweis einer Corona-Infektion nicht beihilfefähig.

Für Testungen, die auf behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes durchgeführt werden, werden keine separaten Rechnungen erstellt, die die Patienten*innen bezahlen müssen.

  • Testungen im Zusammenhang von
  • Tagespflege / Kurzzeitpflege
  • Reisen allgemein / Urlaubsreisen
  • Kontakte mit positiv getesteten Personen
  • Benachrichtigung über die Corona-Warn-App
  • Testungen aufgrund eines positiven Schnelltests
  • etc.

sind nicht beihilfefähig.

Wenn Gründe vorliegen, die aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV) einen PCRTest erforderlich machen (z. B. Benachrichtigung über die Corona-Warn-App, Testung aufgrund eines positiven Schnelltests) und dieser Test in einer Arztpraxis durchgeführt wird, dann darf die Arztpraxis diese Leistung dem/der Patienten*in nicht in Rechnung stellen.
Diese Leistung wird von der Arztpraxis direkt über den Corona-Impf-Fond abgerechnet.

Ich hoffe, dass ich alle Fragen zur Beihilfefähigkeit der Kosten einer Corona-Testung beantwortet habe.

Sie haben weitere Fragen zur Beihilfefähigkeit einer Corona-Testung?

Die Beihilfestelle, Tel. 0234-910 1515 und Angelika Eichhorn, Tel. 0234-910 2622 stehen
Ihnen gerne zu den bekannten Servicezeiten zur Verfügung.

Ihr Amt für Personalmanagement, Informationstechnologie und Organisation