Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Beihilfeberechtigte,
zur zeit- und wirkungsgleichen Umsetzung der Tarifverhandlungsergebnisse für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes NRW wurde ein umfassendes Gesetzespaket im Landtag verabschiedet.
Zu den oben genannten Änderungen zählen auch die beihilferechtlichen Änderungen zum Wegfall der Kostendämpfungspauschale.
Die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 abgeschafft. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 (betroffen sind krankheitsbedingte Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurden) allerdings zunächst weiterhin in Ansatz gebracht.
Aufgrund der Kostendämpfungspauschale nicht gewährte Kostenerstattungen werden Ihnen nun nachgezahlt, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Dies erfolgt mit Bearbeitung des nächsten offenen Beihilfeantrages. In allen anderen Fällen ist beabsichtigt die offene Kostendämpfungspauschale bis zum Ende des dritten Quartals zu erstatten.
Es ist nicht erforderlich, dass Sie gegen Beihilfebescheide, mit denen Beträge der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 bereits einbehalten wurden, Widersprüche einlegen.
Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A5 und A6 erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen ihrer Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 Euro.
Bitte sehen Sie von telefonischen Anfragen zum Verzicht auf die Kostendämpfungspauschale bis auf Weiteres ab. Sie helfen uns damit, die Antragsbearbeitung fortzusetzen und die Neuregelungen für Sie umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Beihilfestelle
im Amt für Personalmanagement, Informationstechnologie und Organisation
(29. März 2022)