BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Wahlbüro

Wahlrechtsgrundsätze

Wahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim erfolgen.

Wahlbüro

Alle politischen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland finden nach den gleichen Grundsätzen statt. Sie sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird, denn nur dann hat eine Wahlentscheidung ihre legitimierende Wirkung und der gewählte Abgeordnete kann im Sinne der repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben.


Die Wahlgrundsätze bilden die Grundlage einer jeden Wahl.
 

  • Allgemein
    Grundsätzlich dürfen alle Bürgerinnen und Bürger wählen, wenn sie nicht entmündigt sind und nicht ihre bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren haben. Sie müssen das 18. beziehungsweise bei den Europawahlen und den Kommunalwahlen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei den Kommunalwahlen und den Europawahlen sind darüber hinaus auch die hier lebenden ausländischen Bürgerinnen und Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates wahlberechtigt.
     
  • Unmittelbar
    Die Wählerinnen und Wähler wählen ihre Abgeordneten direkt. Es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und / oder Wahlfrauen zwischen geschaltet.
     
  • Frei
    Es darf auf Wählerinnen und Wähler von keiner Seite ein irgendwie gearteter Druck ausgeübt werden zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder des anderen Kandidaten oder zu einer Wahlenthaltung.
     
  • Gleich
    Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht. Das Stimmengewicht der Wahlberechtigten (Zählwertgleichheit der Stimmen) darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht und politischer Einstellung.
     
  • Geheim
    Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muss rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein. Sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel.