Alle politischen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland finden nach den gleichen Grundsätzen statt. Sie sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird, denn nur dann hat eine Wahlentscheidung ihre legitimierende Wirkung und der gewählte Abgeordnete kann im Sinne der repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben.
Die Wahlgrundsätze bilden die Grundlage einer jeden Wahl.
- Allgemein
Grundsätzlich dürfen alle Bürgerinnen und Bürger wählen, wenn sie nicht entmündigt sind und nicht ihre bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren haben. Sie müssen das 18. beziehungsweise bei den Europawahlen und den Kommunalwahlen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei den Kommunalwahlen und den Europawahlen sind darüber hinaus auch die hier lebenden ausländischen Bürgerinnen und Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates wahlberechtigt.
- Unmittelbar
Die Wählerinnen und Wähler wählen ihre Abgeordneten direkt. Es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und / oder Wahlfrauen zwischen geschaltet.
- Frei
Es darf auf Wählerinnen und Wähler von keiner Seite ein irgendwie gearteter Druck ausgeübt werden zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder des anderen Kandidaten oder zu einer Wahlenthaltung.
- Gleich
Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht. Das Stimmengewicht der Wahlberechtigten (Zählwertgleichheit der Stimmen) darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht und politischer Einstellung.
- Geheim
Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muss rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein. Sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel.