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Wahlhelfende

Wahlhelfer-ABC

Alles Wissenswerte von Abstimmungsvermerk über Stimmzettel bis zu Wahlzeit

Wahlhelfende

Da im Wahlrecht die Funktionsbezeichnungen grundsätzlich in der männlichen Form verwendet werden, wurden nach Möglichkeit geschlechtsneutrale Begriffe verwendet, ansonsten aber die im Gesetz vorgegeben Formulierungen übernommen um ein flüssiges Lesen und eindeutiges Verstehen zu gewährleisten.

Abstimmungsvermerk: 
Jeder Wähler ohne Wahlschein erhält einen Haken im Wählerverzeichnis, damit er nicht mehrfach abstimmen kann. Wähler mit Wahlschein können, müssen aber nicht in Ihrem Wählerverzeichnis stehen. Sie erhalten deshalb keinen Haken. Der Wahlschein muss einbehalten werden, damit er nur einmal verwendet werden kann. Bei der späteren Zählung der Abstimmungsvermerke werden die eingenommenen Wahlscheine hinzugezählt.

Auszählung: 
Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ab 18 Uhr.

Beisitzer:
Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht zum Vorsteher oder Schriftführer bestellt sind.

Briefwahl:
Stimmabgabe vor dem Wahltag per Post. In Wahllokalen werden keine Briefwahlunterlagen entgegengenommen, der Wahlschein kann allerdings benutzt werden - aber nur im aufgedruckten Wahlkreis und nur vom Inhaber persönlich.

Briefwahlvorstand:
Wahlhelfer eines Briefwahlbezirks als Gremium. Sie entscheiden über die Zulassung von Wahlbriefen und ermitteln das Briefwahlbezirksergebnis.

Ehrenamt:
Der Wahleinsatz erfolgt ehrenamtlich, zur Übernahme ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Wahlehrenamt darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.

Hilfsperson:
Wenn der Wähler wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht alleine seinen Stimmzettel kennzeichnen kann, darf er eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Dies kann eine Begleitperson oder auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein.

Mindestbesetzung:
Der Wahlvorstand muss während der Wahlhandlung immer mit mindestens drei und während der Auszählung mit mindestens fünf Mitgliedern, darunter Vorsteher und Schriftführer oder deren Vertreter, besetzt sein. Niemals weniger!

Neutralität:
Alle Mitglieder des Wahlvorstands sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie enthalten sich jeder politischen Äußerung – auch durch sichtbare Zeichen oder Symbole – und lassen sich auch durch Fragen der Wähler nicht in politische Gespräche verwickeln.

Niederschrift:
Die Niederschrift wird in jedem Wahlbezirk vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter angefertigt. Sie dokumentiert den Ablauf des Wahltages, die Beschlüsse des Wahlvorstandes und das Ergebnis der Auszählung.

Öffentlichkeit:
Die Wahlhandlung und die Wahlergebnisfeststellung (Auszählung) sind öffentlich, d.h. jeder hat Zutritt zum Wahlraum, solange dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Roter Wahlbrief:
Briefwahlunterlagen werden in roten Wahlbriefen an die Stadt Bochum zurückgesandt. Sie dürfen in Wahllokalen nicht angenommen werden und nicht in die Wahlurne geworfen werden. Erscheint der Absender persönlich, kann er mit dem enthaltenen Wahlschein wählen, erhält aber einen neuen Stimmzettel.

Schichtdienst: 
Der Wahlvorstand regelt den Schichtdienst nach Dienstantritt selbst. Die Mindestbesetzung ist zu beachten! Während der Wahlhandlung müssen mindestens drei und während der Ergebnisermittlung mindestens fünf Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein, darunter Vorsteher und Schriftführer oder deren Vertreter.

Schnellmeldung: 
Die Durchsage des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk an den Kreiswahlleiter zur raschen Ermittlung des vorläufigen Gesamtergebnisses.

Schriftführer: 
Führt das Wählerverzeichnis und fertigt die Wahlniederschrift.

Sperrvermerk „W“: 
Mit diesem Sperrvermerk werden die Briefwähler im Wählerverzeichnis gekennzeichnet. Diese dürfen im Wahllokal nicht wählen bzw. nur dann, wenn sie einen gültigen Wahlschein abgeben. Wähler mit Wahlschein, die im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ enthalten sind, erhalten keinen Haken. Der Wahlschein wird einbehalten, damit keine mehrfache Stimmabgabe möglich ist.

Stimmabgabe: 
Die Stimmabgabe zwischen 8 und 18 Uhr ist nur denen erlaubt, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein abgeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht unbedingt vorgelegt werden, es genügt ein amtlicher Lichtbildausweis.

Stimmzettel: 
Amtlicher Vordruck, der verwendet werden muss! Bitte bei Dienstantritt Menge überprüfen. Bei der Stimmzettelausgabe ist darauf zu achten, dass einzelne Blätter keine Beschädigungen oder andere Kennzeichen aufweisen, die das Wahlgeheimnis verletzen könnten.

Ungültige Stimmen oder Stimmzettel:
Diese Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift besonders auszuweisen.

Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine: 
Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, das jedem Wahlvorstand in der Dokumentenmappe übergeben wird.

Verschwiegenheit: 
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Niemand darf Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten!

Wahlbenachrichtigungskarte:
Jeder Wahlberechtigte erhält eine Wahlbenachrichtigungskarte mit Angabe seines Wahllokals, Wahlbezirks und der lfd. Nummer im Wählerverzeichnis. Sie muss nicht vorgelegt werden (amtlicher Lichtbildausweis genügt).

Wahlberechtigte: 
Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein des entsprechenden Wahlkreises hat.

Wahlbezirk:
Teilgebiet eines Wahlkreises, für das ein Wählerverzeichnis erstellt, ein Wahlraum eingerichtet, ein Wahlvorstand berufen und ein Wahlergebnis ermittelt wird.

Wahlbrief: s. roter Wahlbrief

Wählerbeeinflussung: 
In und vor dem Wahllokal in jeder Form strikt verboten, auch Unterschriftensammlungen jeder Art sind untersagt.

Wählerverzeichnis:
Liste der Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Nur wer eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein besitzt darf wählen. Niemand darf es einsehen. Am Wahlsonntag werden im Wählerverzeichnis diejenigen Wahlberechtigten abgehakt, die gewählt haben.

Wahlgeheimnis:
Grundvoraussetzung einer demokratischen Wahl, das nicht verletzt werden darf. Wähler dürfen nur einzeln in die Wahlkabine (Sonderfälle s. Hilfsperson). Außerhalb der Wahlkabine darf kein Stimmzettel gekennzeichnet werden, auch nicht wenn der Wähler dies will!

Wahlkreis:
Der Wahlkreis ist der kleinste Teil des Wahlgebietes, der für die Sitzverteilung relevant ist.

Wahlschein:
Dieser berechtigt den Inhaber zur Stimmabgabe per Briefwahl oder in jedem Wahlbezirk des aufgedruckten Wahlkreises. Der Inhaber hat im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks den Sperrvermerk „W“. Die Gültigkeit des Wahlscheins muss vor der Stimmabgabe im „Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine“ überprüft werden. Es dürfen nur Wahlscheine des eigenen Wahlkreises angenommen werden. Wahlscheine werden immer einbehalten.

Wahlurne:
Stimmzettelbehälter mit Einwurfschlitz, der bei der Stimmabgabe verwendet werden muss. Sie wird vor 8 Uhr überprüft und versiegelt und darf erst nach 18 Uhr wieder geöffnet werden.

Wahlvorstand:
Eigenständiges Wahlorgan. Alle Wahlhelfer eines Wahlbezirks bilden den Wahlvorstand. Sie führen die Wahl durch, treffen die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermitteln das Wahlbezirksergebnis.

Wahlvorsteher:
Vorsitzender des Wahlvorstandes. Er oder sein Stellvertreter müssen immer anwesend sein.

Wahlwerbung:
Es ist verboten, in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, Plakate oder ähnliche Wahlwerbung aufzuhängen oder Flugblätter zu verteilen.

Wahlzeit:
Zeit für die Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr. Wer sich um 18 Uhr bereits im Wahlraum befindet, darf auch danach noch wählen.