Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz anzeigepflichtig. Die Anzeige ist vier Wochen im Voraus schriftlich zu stellen.
Des Weiteren können Sie im Speziellen anzeigen, dass Sie vorsehen einen Brunnen zur Gartenbewässerung anzulegen.