Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.
Zusammenfassend sind Eingriffe damit Vorhaben, die den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Diese Eingriffe sind nicht zwingend verboten, sondern können manchmal durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Der Verursacher eines Eingriffs ist jedoch zunächst verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sollte der Eingriff unvermeidbar sein, sind diese Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Häufig werden im Rahmen eines Landschaftpflegerischen Begleitplans zu erwartende Auswirkungen erfasst, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen entwickelt und festgelegt. Der Landschaftpflegerische Begleitplan wird, soweit erforderlich, durch weitere Fachgutachten, beispielsweise zum Artenschutz, ergänzt.
Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Bochum setzt die rechtlichen Vorgaben für Natur-, Landschafts- und Artenschutz durch und bearbeitet diese Thematik im Rahmen der Bauleitplanung, bei Baugenehmigungsverfahren im Außenbereich und in Landschaftsschutzgebieten sowie bei Gewässerrenaturierungen, Straßenbauvorhaben und dem Leitungsbau.