Der betroffene verkehrsberuhigte Innenstadtbereich umfasst folgende Straßen:
Bongardstraße, Massenbergstraße, Willy-Brandt-Platz, Viktoriastraße, Hans-Böckler-Straße
Berechtigte Patiententransporte
Sie suchen Informationen dazu, ob Sie für den Weg zum Arzt die Berechtigung zum Befahren der Bochumer Innenstadt erhalten können.
Dienstleistungen und Infos
Je nachdem ob Patient*innen wegen einer temporären oder dauerhaften Einschränkung keine geringe Entfernung zu Fuß zurücklegen können, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berechtigung zum Befahren der Innenstadt erteilt werden
Temporäre Einschränkung durch Erkrankung, Unfall, Verletzung oder Operation
Für Patient*innen, die aufgrund einer temporären Einschränkung durch Erkrankung, Unfall, Verletzung oder Operation zeitweise so in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, dass sie keine geringe Entfernung zu Fuß zurücklegen können, gilt folgendes:
Voraussetzung ist, dass Sie über eine vorübergehende Einschränkung verfügen, die es Ihnen unmöglich macht, den Weg zur Arztpraxis von außerhalb des verkehrsbeschränkten Bereichs oder aus einem der Innenstadt-Parkhäuser zu laufen.
Sollte Ihr behandelnder Arzt mit einer in der Bochumer Innenstadt gelegenen Praxis bei Ihnen eine vorübergehende Einschränkung beim Gehen beziehungsweise Zurücklegen kurzer Gehdistanzen feststellen, kann er/sie Ihnen eine zeitlich befristete Zufahrtsgenehmigung zum Erreichen der Praxis ausstellen. Bitte sprechen Sie hier Ihre Arztpraxis an.
Die vorübergehende Zufahrtsgenehmigung berechtigt lediglich zum Absetzen/Abholen des Patienten im verkehrsbeschränkten Bereich (Bongardstraße, Massenbergstraße, Willy-Brandt-Platz, Viktoriastraße, Hans-Böckler-Straße).
Der Patient/die Patientin muss durch eine dritte Person in den verkehrsbeschränkten Bereich hineingefahren werden (durch Krankentransport, Taxi oder privaten PKW).
Das Fahrzeug muss anschließend von der begleitenden Person umgehend wieder weggefahren werden. Die Berechtigung gilt nicht für die Fußgängerzone und nicht zum Parken.
Dauerhaften Einschränkung durch Behinderung oder chronische Erkrankung
Verfügen Sie über eine dauerhafte Einschränkung, die Ihnen ein Zurücklegen kurzer Gehdistanzen unmöglich macht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Büro für KfZ-Angelegenheiten einen blauen oder orangefarbenen Parkausweis beantragen.
Mit diesen Parkausweise ist Ihnen das Befahren des verkehrsbeschränkten Bereiches ebenfalls gestattet.
Weitere Informationen für dauerhaft eingeschränkte Personen
Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (oranger Ausweis)
Menschen mit bestimmten Behinderungen können ebenfalls Parkerleichterungen, allerdings nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, gewährt werden, wenn vom Versorgungsamt das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestätigt wird:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
- diejenigen schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach c) – e) gleichzustellen sind.
Nach dem Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2015 kann dabei auf das Vorliegen des Merkmals „B“ im Schwerbehindertenausweis verzichtet werden; der Ausweis ist dann nur in Nordrhein-Westfalen gültig.
Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grundlage der durch die zuständige Schwerbehindertenbehörde getroffenen gutachterlichen Feststellungen zu entscheiden. Diese Feststellungen sind für die Straßenverkehrsbehörde bindend.
Sowohl die temporäre Zufahrtsberechtigung als auch die orangefarbenen und blauen Parkausweise werden bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen kostenfrei ausgestellt.
Bei dauerhafter Beeinträchtigung wenden Sie sich bitte an das Büro für KfZ-Angelegenheiten (orangefarbener oder blauer Parkausweis).
Bei vorübergehender Beeinträchtigung wenden Sie sich an Ihren behandelnden Arzt: Die Ärzte im verkehrsbeschränkten Bereich wurden darüber informiert, dass sie unter bestimmten Bedingungen vorübergehende Zufahrtsberechtigungen befristet ausstellen können.
Sollten Sie vorübergehend mobilitätseingeschränkt sein, sprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt aus der Innenstadt.