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Dienstleistungen und Infos

Einbürgerung

Sie möchten sich einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen.

Dienstleistungen und Infos

Aktuelles

Bitte beachten Sie die folgenden Informationen/Hinweise zur Bearbeitungsdauer und zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz:

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer bei den Einbürgerungsverfahren zurzeit bei ungefähr 13 Monaten liegt. Die Antragsabgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch. Schriftlich eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge erfolgt strikt nach Antragseingang - eine Beschleunigung des Verfahrens ist leider nicht möglich. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen - auch über andere Dienststellen der Verwaltung - ab.

Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet, das am 26. Juni 2024 in Kraft tritt. 

Das bedeutet, dass bis dahin alle anhängigen Verfahren und neuen Anträge weiterhin gemäß der derzeit gültigen Rechtslage bearbeitet werden. 

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden die Auswirkungen auf bestehende Anträge von uns überprüft und entsprechende Schritte unternommen. Sollten dann weitere Informationen oder Unterlagen von Ihrer Seite benötigt werden, werden wir Sie unaufgefordert kontaktieren.

Wir bitten Sie daher, noch keine Einbürgerungsanträge einzureichen, die auf eine Einbürgerung nach dem neuen Gesetz abzielen.

Das neue Gesetz ermöglicht es nach deutschem Recht, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen behalten zu können. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates ab, ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verloren geht. 

Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden Ihres Staates.

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Jede Person, die dauerhaft in Deutschland lebt, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich einbürgern lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind.

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.

Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union - dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
  • unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit
  • Konsularischen Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

 Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Verkürzung der Aufenthaltszeiten

  • Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von acht auf sieben Jahre verkürzt.
    Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
  • Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von acht auf sechs Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich.

Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern

Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner

Es werden auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Bei Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Kinder

Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit ebenfalls erfüllt sein.

Wann bekommt ein in Deutschland geborenes Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Ausländer sind?

Für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Die Eltern werden normalerweise nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Die Antragsabgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch.

Für die Abgabe Ihres Einbürgerungsantrages können Sie online einen Termin buchen:
Sollten aktuell keine Termine zur Verfügung stehen, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Hinweis: ​Derzeit ist das Terminkontingent bis Ende April aufgebraucht. Neue Termine werden am 30. April für den Monat Mai freigegeben. Zusätzlich wird jeden Montag ein kleineres, wöchentliches Kontingent freigegeben.

Mit einem Quick-Check können Sie online prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen: 

Bitte beachten Sie dass Ihr Antrag auf Einbürgerung nur entgegengenommen werden kann, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen in Original und Kopie mitbringen.

  • Einbürgerungsantrag
  • Passfoto
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Aufenthaltstitel oder Freizügigkeitsbescheinigung für Ausländer aus der Europäischen Union
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde)
  • Nachweis der Deutschkenntnisse
    Ihre sprachlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch die Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens auf dem Niveau B1 nach oder durch einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).
  • Nachweis der Rechts-und Gesellschaftsordnung
    Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) nach oder Sie legen den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstests vor.
  • Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse
    • Angestellte reichen als Nachweis Einkommensnachweise der letzten drei Monate und den aktuellen Arbeitsvertrag ein.
    • Selbstständige mit Steuerberater lassen bitte von diesem die Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen ausfüllen (Bescheinigung für Steuerberater)und reichen dies zusammen mit dem letzten Steuerbescheid ein.
    • Selbstständige ohne Steuerberater können den Nachweis durch Vorlage von Steuerbescheiden der letzten drei Jahren erbringen.
  • Rentenversicherungsverlauf

Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Person 255 Euro. Für jedes Kind, das mit eingebürgert wird, wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.

Die Gebühr kann in bar oder mit einer EC-Karte und PIN bezahlt werden.

Das Einbürgerungsbüro finden Sie in der vierten Etage des Bochumer Rathauses (Raum 450 bis 468). Bitte folgen Sie den Etagenwegweisern.

Adresse / Kontakt


Rathaus Bochum
Ebene 4
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2555
E-Mail Adresse
Einbuergerung@bochum.de

Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Für die Abgabe Ihres Einbürgerungsantrages können Sie online einen Termin buchen. Zur Online-Terminbuchung

Die Aufnahme zeigt das Rathaus in Bochum mit neuem Eingangsbereich

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Bitte beachten Sie:
Der Zugang zur Einbürgerungsstelle ist nicht barrierefrei. Sofern Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte unter den angegebenen Telefonnummern.

Das Einbürgerungsbüro ist telefonisch unter 0234 910-2555 und per E-Mail unter einbuergerung@bochum.de zu erreichen. 
Zur Beschleunigung der Verfahren bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Informationen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen: