Aktuelles
Bitte beachten Sie die folgenden Informationen/Hinweise zur Bearbeitungsdauer und zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz:
Sie möchten sich einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen.
Bitte beachten Sie die folgenden Informationen/Hinweise zur Bearbeitungsdauer und zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz:
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer bei den Einbürgerungsverfahren zurzeit bei ungefähr 13 Monaten liegt. Die Antragsabgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch. Schriftlich eingereichte Anträge können nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge erfolgt strikt nach Antragseingang - eine Beschleunigung des Verfahrens ist leider nicht möglich. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen - auch über andere Dienststellen der Verwaltung - ab.
Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet, das am 26. Juni 2024 in Kraft tritt.
Das bedeutet, dass bis dahin alle anhängigen Verfahren und neuen Anträge weiterhin gemäß der derzeit gültigen Rechtslage bearbeitet werden.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden die Auswirkungen auf bestehende Anträge von uns überprüft und entsprechende Schritte unternommen. Sollten dann weitere Informationen oder Unterlagen von Ihrer Seite benötigt werden, werden wir Sie unaufgefordert kontaktieren.
Wir bitten Sie daher, noch keine Einbürgerungsanträge einzureichen, die auf eine Einbürgerung nach dem neuen Gesetz abzielen.
Das neue Gesetz ermöglicht es nach deutschem Recht, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen behalten zu können. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates ab, ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verloren geht.
Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden Ihres Staates.
Jede Person, die dauerhaft in Deutschland lebt, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich einbürgern lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind.
Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.
Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union - dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:
Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Es werden auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Bei Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit ebenfalls erfüllt sein.
Für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Eltern werden normalerweise nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Die Antragsabgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch.
Für die Abgabe Ihres Einbürgerungsantrages können Sie online einen Termin buchen:
Sollten aktuell keine Termine zur Verfügung stehen, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Hinweis: Derzeit ist das Terminkontingent bis Ende April aufgebraucht. Neue Termine werden am 30. April für den Monat Mai freigegeben. Zusätzlich wird jeden Montag ein kleineres, wöchentliches Kontingent freigegeben.
Mit einem Quick-Check können Sie online prüfen, ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen:
Bitte beachten Sie dass Ihr Antrag auf Einbürgerung nur entgegengenommen werden kann, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen in Original und Kopie mitbringen.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Person 255 Euro. Für jedes Kind, das mit eingebürgert wird, wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.
Die Gebühr kann in bar oder mit einer EC-Karte und PIN bezahlt werden.
Das Einbürgerungsbüro finden Sie in der vierten Etage des Bochumer Rathauses (Raum 450 bis 468). Bitte folgen Sie den Etagenwegweisern.
Rathaus Bochum
Ebene 4
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für die Abgabe Ihres Einbürgerungsantrages können Sie online einen Termin buchen. Zur Online-Terminbuchung
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
Bitte beachten Sie:
Der Zugang zur Einbürgerungsstelle ist nicht barrierefrei. Sofern Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte unter den angegebenen Telefonnummern.
Das Einbürgerungsbüro ist telefonisch unter 0234 910-2555 und per E-Mail unter einbuergerung@bochum.de zu erreichen.
Zur Beschleunigung der Verfahren bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Informationen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen: