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Datenschutzbeauftragte an öffentlichen Schulen in Bochum

Grundsätze des Datenschutzes

Datenschutzbeauftragter an öffentlichen Schulen in Bochum

Die Informationelle Selbstbestimmung ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Das Datenschutzgesetz NRW enthält die allgemeinen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen. Allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern und zum Datenschutz im Schulbereich sind in §§ 120 bis 122 Schulgesetz festgelegt.
 
Zulässigkeit der Datenerhebung

Die grundlegende Voraussetzung des Datenschutzes ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn ein Gesetz oder die betroffene Person dies erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Bundesdatenschutzgesetz festgelegt:

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt, dass nur diejenigen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt erforderlich sind. Auch dieser Grundsatz ist im Bundesdatenschutzgesetz festgelegt:

§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

Der Grundsatz der Zweckbindung legt fest, dass personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, zu denen sie erhoben und gespeichert worden sind. Auch dieser Grundsatz ist im Bundesdatenschutzgesetz festgelegt:

§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

Datenvermeidung

Ein wesentlicher Grundsatz des Datenschutzes ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Es sollen so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies ist in § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt:

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Einwilligung

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. In § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung geregelt:

§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.