Nach dem fünften Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. April 2011 beginnt für diejenigen Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres die Schulpflicht. Kinder, die nach dem 30. September geboren sind, können nur im Rahmen der vorzeitigen Einschulung aufgenommen werden.
Wie in den Jahren zuvor haben die Erziehungsberechtigten auch diesmal die Möglichkeit, ihr Kind - unabhängig vom Wohnort – an einer Grundschule ihrer Wahl anzumelden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur auf den Besuch der wohnortnächsten Schule, soweit die Aufnahmekapazitäten der angewählten Grundschule ausreichen.
Die Schulpflicht umfasst alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 geboren wurden. Als Erziehungsberechtigte steht Ihnen die Wahl der Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule) frei.
Dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Kind - unabhängig vom Wohnort - grundsätzlich bei einer Bochumer Gemeinschaftsgrundschule, Bekenntnisschule beziehungsweise Weltanschauungsschule Ihrer Wahl anzumelden. Einen Rechtsanspruch hat Ihr Kind jedoch nur auf Besuch der wohnortnächsten Schule der gewünschten Schulart – dies kann auch der Teilstandort eines Grundschulverbundes sein (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Primarstufe - AO - GS vom 23.03.2005).
Die Benachrichtigungsschreiben mit dem Anmeldeformular werden ab dem 28. August 2023 an die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten versendet. Die Erfassung und Anmeldung der einzuschulenden Kinder in den Schulen findet in der Zeit vom 11. September 2023 bis 22. September 2023 statt. Danach erhalten die Eltern eine Einladung der Schulleitung zur persönlichen Vorstellung der Kinder in den Schulen.