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Dienstleistungen und Infos

Elternbeiträge für die Schulbetreuung

Für die außerunterrichtliche Betreuung an einer Schule ist ein Elternbeitrag zu zahlen.

Dienstleistungen und Infos

Die Höhe dieses Beitrags ist von dem Einkommen abhängig.
Die Höhe des Beitrages in der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Schulen im Stadtgebiet Bochum geregelt (Elternbeitragssatzung Schulbetreuung).

Nach dem Vertragsabschluss zur Schulbetreuung werden Sie vom Schulverwaltungsamt gebeten, eine Selbsteinschätzung Ihres aktuellen Jahreseinkommens vorzunehmen. Danach wird der Elternbeitrag festgesetzt, der monatlich zu zahlen ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Selbsteinschätzung dann durch vorzulegende Einkommensnachweise überprüft.  

Unterlagen können persönlich zu den folgenden Öffnungszeiten oder auch per Post oder Mail eingereicht werden.

  • Montag 8 Uhr bis 13 Uhr
  • Dienstag 8 Uhr bis 13 Uhr
  • Donnerstag 13 Uhr bis 18 Uhr

Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?

Im Bochumer Serviceportal steht Ihnen folgender Onlinedienst zur Verfügung:

Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Schulen im Stadtgebiet Bochum geregelt.

Wer muss einen Elternbeitrag bezahlen?

Die Eltern beziehungsweise der Elternteil oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, bei dem das Kind nachweislich überwiegend oder ausschließlich lebt. 

Wann ist der Elternbeitrag fällig? 

Die Fälligkeiten finden Sie in Ihrem Festsetzungsbescheid. Der laufende Beitrag ist immer am 01. des jeweiligen Monats fällig. 

Was ist zu veranlassen, wenn die Eltern sich trennen?

Bitte informieren Sie uns. Zahlungspflichtig ist jedoch der Elternteil oder dieser rechtlich gleichgestellten Person, bei dem das Kind überwiegend oder ausschließlich lebt. Auch nur dessen Einkommen ist maßgeblich. Bei einem Wechselmodell bleiben beide Elternteile beitragspflichtig. 

Welches Einkommen ist maßgeblich?

Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen ist maßgeblich. 

Wird das Brutto- oder Nettoeinkommen angerechnet? 

Angerechnet werden "Positive Einkünfte" im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das ist das Bruttoeinkommen minus der Werbungskosten. Bei Selbstständig Tätigen der Gewinn nach Steuerbescheid.

Was wird noch als Einkommen angerechnet? 

  • Ehegattenunterhalt 
  • Lohnersatzleistungen zum Beispiel Arbeitslosengeld I 
  • Kindesunterhalt des/ der in der Schulbetreuung befindlichen Kindes/ Kinder 
  • Elterngeld  
  • steuerfreies Einkommen, zum Beispiel aus Minijobs, Abfindungen/ Einmalzahlungen, Bonuszahlungen 
  • Renten 
  • Pensionen 
  • Krankengeld 
  • Mutterschaftsgeld 
  • BAföG 
  • Stipendien 
  • öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes 
  • ...

Mein Kind kommt in diesem Jahr neu in die Schulbetreuung. Welche Unterlagen muss ich einreichen? 

Bitte reichen Sie immer das Formular „Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen“ ein. Dies reicht zur vorläufigen Berechnung aus. Die Basis für die Festsetzung des Elternbeitrages ist Ihr Einkommen im laufenden Kalenderjahr. Eine Vorsprache zur Abgabe der Einkommenserklärung ist nicht erforderlich.  

Sollten Sie Empfängerin/Empfänger von Transferleistungen (zum Beispiel ALG II (Hartz IV)/ ab 1. Januar 2023 Bürgergeld , Asylbewerberleistungen oder Sozialhilfeleistungen) sein, fügen Sie den aktuellen Leistungsbescheid in Kopie bei.  

Bitte reichen Sie unaufgefordert den Steuerbescheid und die Abrechnung des Monats Dezember jedes Kalenderjahres nach, in dem Ihr Kind betreut wird. 

Kann eine Änderung des Elternbeitrages nach Festsetzung erfolgen? 

Ja. Wenn sich Ihr Einkommen ändert, wird der Elternbeitrag neu berechnet. Basis ist Ihr Jahreseinkommen, also wird der Beitrag des gesamten Jahres neu berechnet. 

Mein Einkommen ändert sich. Was muss ich tun? 

Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Reichen Sie dafür aktuelle Einkommensnachweise ein, aus denen sich Art und Zeitpunkt der Änderung ergeben.  

Das kann zum Beispiel die erste Abrechnung des*der neuen Arbeitgeber*in sein oder der Bescheid über den Bezug öfftl. Leistungen (zum Beispiel ALG II –zukünftig Bürgergeld-, Wohngeld, Kinderzuschlag). Da die Basis für die Berechnung Ihr Jahreseinkommen ist, brauchen wir bei einer solchen Änderung immer auch die letzte alte Abrechnung.  

Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Schätzung des Einkommens für das Kalenderjahr und Sie erhalten einen Änderungsbescheid. Bitte passen Sie die Elternbeitragszahlungen erst nach Erhalt dieses Änderungsbescheides an. 

Für welchen Zeitraum muss ich Elternbeiträge zahlen? 

Elternbeiträge sind für jeden Monat zu zahlen, für den ein gültiger Betreuungsvertrag besteht. Sie werden immer für den vollen Monat erhoben. 

Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann? 

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse den Rückstand nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.  

Wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Ansprechperson im Schulverwaltungsamt. 

Wer kann von den Elternbeiträgen befreit werden? 

Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II (ab 1. Januar 2023 Bürgergeld), Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz werden für die nachgewiesene Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.  

Geschwisterkinder befinden sich in der Schulbetreuung. Müssen mehrere Beiträge gezahlt werden?

Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig ein Betreuungsangebot, welches unter die Elternbeitragssatzung Schulbetreuung oder die Elternbeitragssatzung Kita/ Kindertagespflege der Stadt Bochum fällt, werden die Elternbeiträge für die Schulbetreuung um 50 Prozent ermäßigt.  

Besuchen mehrere Kinder nur Schulbetreuungsmaßnahmen ist der höhere Beitrag für die Schulbetreuungsmaßnahme voll und der niedrigere Beitrag um 50 % ermäßigt zu entrichten.

Für jedes weitere Kind entfallen die Beiträge nach der Elternbeitragssatzung Schulbetreuung. 

Was muss ich veranlassen, wenn ich umziehe? 

Bitte informieren Sie uns unverzüglich und teilen uns Ihre neue Anschrift mit.

Ich möchte den Beitrag gerne abbuchen lassen - was muss ich tun? 

Für wiederkehrende Zahlungen (Lastschriftverfahren) nutzen Sie bitte das dafür bereitgestellte  Lastschrifteinzugsformular. 

Lastschrifteinzugsformular online ausfüllen

Wird der steuerliche Kinderfreibetrag bei der Beitragsberechnung angerechnet? 

Die anerkannten steuerlichen Kinderfreibeträge nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. Als Nachweis wird der Einkommensteuerbescheid benötigt. Kinderfreibeträge des ersten und zweiten Kindes werden nicht abgezogen. 

Können Elternbeiträge steuerlich abgesetzt werden? 

Elternbeiträge können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden. Bescheinigungen über die gezahlten Beiträge werden nicht gefertigt.  

Wir leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Was ist zu beachten? 

Das Einkommen des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, wird berücksichtigt. Das Einkommen der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird nur dann berücksichtigt, wenn diese oder dieser das Kind adoptiert hat. 

Adresse / Kontakt

Schulverwaltungsamt
Junggesellenstr. 8
44777 Bochum

E-Mail Adresse
schulverwaltungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung.

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude an der Junggesellenstraße 8.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P1 am Husemannplatz.

Barrierefreier Zugang

Sie finden uns in der 3. Etage der Junggesellenstraße 8.
Barrierefrei sind wir nur über den Nebeneingang, links am Gebäude, zu erreichen.

Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Edling

Buchstaben Mp-Mz, P, W

Telefonnummer
0234 910-1034
Zimmer 327
E-Mail Adresse
AEdling@bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Filip

Buchstaben: C, F, J, N, Q, T, V, X

Telefonnummer
0234 910-3846
Zimmer 319
E-Mail Adresse
AFilip@Bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Güth

Buchstaben: I, S, U

Telefonnummer
0234 910-1385
Zimmer 323
E-Mail Adresse
MGueth@Bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Krökel

Buchstaben: G, L, Ma-Mk

Telefonnummer
0234 910-3464
Zimmer 324
E-Mail Adresse
JKroekel@bochum.de
Sachbearbeiter
Schulverwaltungsamt

Herr Knoll

Buchstaben: K, O, Y

Telefonnummer
0234 910-3917
Zimmer 324
E-Mail Adresse
MKnoll@bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Michl

Buchstaben E, H

Telefonnummer
0234 910-1038
Zimmer 327
E-Mail Adresse
CMichl@bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Osthoff

Buchstaben: Bo-Bz, D, R, Z

Telefonnummer
0234 910 - 3884
Zimmer 319
E-Mail Adresse
LOsthoff@Bochum.de
Sachbearbeiterin
Schulverwaltungsamt

Frau Sommer

Buchstaben A, B-Bn, Ml-Mo

Telefonnummer
0234 910-1369
Zimmer 325
E-Mail Adresse
MSommer@bochum.de