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Dienstleistungen und Infos

Stiftung und Stiftungsberatung

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger spenden für den guten Zweck. Die Stadt Bochum berät Sie in Stiftungsfragen.

Dienstleistungen und Infos

Stiftungen nehmen eine immer größere Rolle im öffentlichen Leben ein. Immer mehr Menschen und Unternehmen wollen sich mit ihrem Vermögen oder Teilen davon sinnvoll in das Gemeinwesen ihrer Stadt einbringen. Dies geschieht auf den verschiedensten gesellschaftlichen Feldern wie der Bildungs-, Jugend-, Sport-, und Kulturförderung. Die Stadtverwaltung hat auf Anregung des Kulturausschusses für Bürger und Unternehmen, die eine Stiftung gründen oder sich einer anschließen möchten, eine zentrale Anlaufstelle geschaffen.

Das Rechtsamt ist zentrale Anlaufstelle für Stiftungsinteressierte. Es beantwortet Fragen, stellt Kontakte innerhalb der Verwaltung und zu Dritten her sowie informiert über rechtliche Voraussetzungen, Möglichkeiten und Abläufe einer Stiftungsgründung. Die Beratung erfolgt durch das Rechtsamt in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachämtern. Eine spezielle steuerrechtliche oder vermögensrechtliche Beratung kann und darf die Stadt nicht durchführen.

Stiften ist einfacher geworden, seit die Bundesregierung das Stiftungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht hat. So sind Voraussetzungen für Stiftungen auf allen Ebenen verbessert worden. In Bochum gibt es bereits einige Stiftungen, die sich in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung gegründet haben und arbeiten. Beispiele sind die Lieselotte und Walter Rauner Stiftung für zeitgenössische Literatur sowie die Stiftung Bibliothek des Ruhrgebiets.

Die Beratung übernimmt Frau Justiziarin Dr. Adams

Es gibt keine einheitliche Definition der Stiftung, da viele verschiedene Ausprägungen denkbar und auch in der Praxis gegeben sind. Allen Stiftungen gemeinsam ist, dass es sich um eine zweckgebundene Vermögensmasse handelt. Damit sind bereits die wesentlichen Merkmale beschrieben: es muss sich um ein Vermögen handeln, das grundsätzlich dauerhaft erhalten bleibt, das heißt der Stifter muss die eindeutige Absicht bekunden, sich zum Zweck der Stiftungserrichtung von seinem Eigentum beziehungsweise einem Teil davon und dessen Nutznießung zu trennen (Stifterwille). Die Erträge des Vermögens werden grundsätzlich ausschließlich zu einem oder mehreren anfangs festgelegten Zwecken verwendet. Die Verbrauchsstiftung ist hingegen eine besondere Ausgestaltung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, bei der das Stiftungsvermögen nicht dauerhaft erhalten bleiben muss, sondern planmäßig ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verbraucht werden darf. Darunter fällt überwiegend auch eine zeitlich befristete Stiftung, die von vornherein nicht auf unbestimmte Dauer, sondern für einen festgelegten Zeitraum oder bis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks errichtet wird und mit Ablauf dieser Zeit oder Zweckverwirklichung endet.

Eine Stiftungs-GmbH ist im Kern eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die den Begriff "Stiftung" im Namen trägt, rechtlich jedoch eine Kapitalgesellschaft und keine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist. Sie verbindet gemeinnützige Zwecke mit der unternehmerischen Struktur einer GmbH, bietet Vorteile wie geringere Gründungshürden (kein Stiftungsvermögen, keine Stiftungsaufsicht), unterliegt aber nicht dem gleichen Schutz des Vermögens wie eine echte Stiftung

Darüber hinaus gibt es zudem Treuhandstiftungen, die nicht rechtsfähige Stiftung sind, bei der der Stifter ein Vermögen dauerhaft oder zeitlich begrenzt einem bestimmten Zweck widmet, dieses Vermögen jedoch rechtlich nicht verselbstständigt, sondern von einem Treuhänder im eigenen Namen, aber im Interesse und nach Maßgabe des Stifterwillens verwaltet wird.

Auch eine Stiftungs‑GmbH ist keine Stiftung im Rechtssinn, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gesellschaftsanteile ganz oder überwiegend von einer Stiftung gehalten werden oder deren Gesellschaftszweck stiftungsähnlich ausgestaltet ist.

Die weitere Beschreibung des Begriffs richtet sich nach der Rechtsform der jeweiligen Stiftung. Insoweit kann unterschieden werden nach Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts sowie nach rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen.

Aufgrund des Engagements privater oder juristischer Personen können Bedürfnisse gedeckt werden, für die der Staat oder die Kommune keine Mittel bereitstellen kann. Stiftungen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind damit ein wichtiger Beitrag für das Gemeinwohl.

Zunächst sollten sich interessierte Bürger beziehungsweise Unternehmen selbst über die Motive einer Stiftungsgründung klar werden (Stiftungszweck). Es muss sich um einen gemeinnützigen Zweck handeln, der durch die Arbeit der Stiftung verfolgt werden soll. Hier sind viele verschiedene Zwecke denkbar, die auch nebeneinander (Mehrzweckstiftung) oder nacheinander (Sukzessivstiftung) festgelegt werden können. Stiftungen sind zu jedem Zweck zulässig, es sei denn, die Verwirklichung ist unmöglich, unerlaubt oder gefährdet das Gemeinwohl. Der Stiftungszweck muss auf Dauer erreichbar sein und darf sich nicht schon nach absehbarer Zeit erledigen.

In Betracht kommt Soziales (zum Beispiel: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports), Kunst / Kultur, Erziehung / Bildung, Wissenschaft / Forschung, Heimatpflege, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Tierschutz sowie auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens über den kommunalen Bereich hinaus. Wichtig ist, dass sich aus dem Zweck auch konkret realisiere Projekte ableiten lassen, wie zum Beispiel solche um Kindergärten, Jugendzentren, Waisenhäuser, Behinderteneinrichtungen, Altenbegegnungsstätten, Pflegedienste, Erhaltung und Erweiterung privater Kunst- und Raritätensammlungen, die Restaurierung und Nutzung von Fachwerkhäusern und Baudenkmälern, die Förderung von Künstlern und Wissenschaftlern, die Erforschung und Bekämpfung von Krankheiten, die berufliche Qualifikation arbeitsloser Jugendlicher, internationale Jugendbegegnungen oder Maßnahmen zur Integration von Ausländern und Aussiedlern.

Zu unterscheiden sind zum einen fördernde Stiftungen, die ihre Erträge darauf verwenden, Personen und Projekte, die dem Stiftungszweck dienen, finanziell zu fördern, sowie zum anderen operative Stiftungen, die ihren Stiftungszweck verwirklichen, zum Beispiel indem sie als Träger einer Einrichtung agieren. Die meisten Stifter suchen den Kreis der Begünstigten in der eigenen Umgebung, da eine Bindung zum örtlichen Bereich besteht.

Neben den rein altruistischen Zielen der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks gibt es weitere Gründe, die für die Gründung einer Stiftung sprechen. Da eine Verpflichtung zur Vermögenserhaltung besteht, kann damit dem häufig genannten Wunsch entsprochen werden, durch die Stiftung den eigenen Namen dauerhaft zu erhalten und mit der Stiftung einen nachhaltigen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Daneben treten auch steuerliche Vorteile, wenn der Stiftungszweck durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Stiftungsgründung zu einer endgültigen Vermögensentäußerung führt ("Ewigkeit"). Der Stifter gibt das Vermögen bereits zu Lebzeiten oder auch durch Testament oder Erbvertrag dauerhaft weg. Auch bei einer eventuellen Auflösung der Stiftung fließt das Vermögen nicht zurück, sondern kommt gemeinnützigen Zwecken zugute.

Es gibt bei einer Stiftungsgründung finanzielle Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das Stiftungsvermögen als solches unangetastet bleibt (aber anders bei der Verbrauchsstiftung), und die am Stiftungszweck orientierte Arbeit der Stiftung allein aus den Stiftungserträgen bestritten wird. Je höher das Vermögen ist, desto höhere Vermögenserträge aus einer sicheren Anlageform heraus lassen sich erzielen. 

Die Höhe des Stiftungsvermögens hängt von der Rechtsform ab.

Bei einer unselbständigen Stiftung, die bei der Stadt Bochum organisatorisch angesiedelt ist, ist eine Vermögensausstattung von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Bei einer selbständigen Stiftung, die auch die Arbeit eigener Organe mitfinanzieren muss und für die eine Anerkennung durch die Bezirksregierung erforderlich ist, ist eine deutlich höhere Vermögensausstattung ratsam, die sich am Stiftungszweck orientiert.

Das Stiftungsvermögen kann im Laufe der Zeit durch Zustiftungen erhöht werden. Durch Spenden kann die operative Stiftungsarbeit unterstützt werden.

Stiftungsinteressierte, deren finanzielle Verhältnisse die genannte Kapitalausstattung nicht ermöglichen, sollten daran denken, gegebenenfalls zum Zwecke des Ansparens zunächst einen Fonds oder eine Treuhandstiftung zu gründen, in dem durch Zustiftungen ein ausreichender Kapitalstock aufgebaut werden kann. Daneben sollte auch die Gründung eines gemeinnützigen (Förder-)Vereins in Betracht gezogen werden, bei dem kein Anfangsvermögen erforderlich sein muss beziehungsweise bei dem auch das Kapital eingesetzt werden kann.

Beratung bei selbständigen Stiftungen:

Bezirksregierung Arnsberg als Stiftungsaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz (Bochum) haben soll:

Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der AO (Abgabenordnung):

Bei selbständigen Stiftungen:

  • Oberfinanzdirektion NRW
    Albersloher Weg 250
    48155 Münster
    ​Telefon: 0251 934-0

Bei unselbständigen Stiftungen:

  • Bochumer Finanzbehörden
    • Finanzamt Bochum-Mitte, Castroper Straße 40-42, 44791 Bochum
      Telefon: 0234 514-0 (Durchwahl: -330/-331);
    • Finanzamt Bochum-Süd, Königsallee 21, 44789 Bochum
      Telefon: 0234 3337-0 (Durchwahl: -425)

Rechtsamt

Frau Dr. Adams

Telefonnummer
0234 910-2015
E-Mail Adresse
BAdams@bochum.de

Adresse / Kontakt

Rechtsamt
Rathaus
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Faxnummer
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E-Mail Adresse
rechtsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

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Die Aufnahme zeigt das Rathaus in Bochum mit neuem Eingangsbereich

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.