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Wissenswertes über das Schiedsamt

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

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Sich vertragen ist besser als klagen

Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor das Gericht gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter bewährt haben.

Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden. Sie werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde oder, wie in Bochum, von der zuständigen Bezirksvertretung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die zwischen 25 und 74 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders fähig sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Schlichtungsverhandlung in ihrer Privatwohnung statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - zum Beispiel wegen einer „dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat,sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

Solche Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • leichte Körperverletzung,
  • gefährliche Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung.

Das Schiedsamt ist aber auch Gütestelle für zivilrechtliche Streitigkeiten. In bestimmten Fällen sind zivilrechtliche Klagen erst dann zulässig, wenn zuvor ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Dies gilt für Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, zum Beispiel Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch, Ruß (Staub), Geräusche
  • Überwuchses von Pflanzen nach § 910 BGB, zum Beispiel Laubbefall, Nadelbefall, Blütenbefall
  • Hinüberfalls von Früchten eines Baumes oder Strauches nach § 911 BGB
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
  • der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind

Die außergerichtliche Streitschlichtung entfällt jedoch bei:

  • Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO (Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen von ausländischen Urteilen),  Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Ansprüche, die im Urkundenprozess, Wechselprozess oder Scheckprozess geltend gemacht werden
  • Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
  • Anträgen nach § 404 StPO (Adhäsionsverfahren)
  • Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 30,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 50,00 Euro erhöht werden.

Außerdem können noch Auslagen (zum Beispiel Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Jede Gemeinde wählt mindestens eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. In Bochum gibt es 15 Schiedsamtsbezirke. Da die Schiedsperson regelmäßig in ihrem Amtsbezirk wohnt, kennt sie sich oftmals mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten besser aus, als das fernere Amtsgericht. Name und Adresse der Schiedsperson erfährt man bei jeder Gemeindeverwaltung, dem Amtsgericht oder bei jeder Polizeidienststelle.

Auch in Bochum erfahren Sie Name und Adresse der in Ihrem Fall zuständigen Schiedsperson

  • bei jeder Polizeidienststelle
  • beim Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
    Telefon: 0234 967-0
  • beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V
    Prümerstraße 2, 44787 Bochum,Telefon: 0234 588970
    oder
  • bei der Stadt Bochum, Rechtsamt, 44777 Bochum
    Frau Porsche, Telefon: 0234 910-6443

Sachbearbeiterin
Rechtsamt

Frau Porsche

Telefonnummer
0234 910-6443
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