Die Stadt Bochum erhebt Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B). Aufgrund des seit Januar 2025 bundesweit geltenden neuen Grundsteuerrechts hat der Rat der Stadt Bochum die Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 beschlossen. Da sich bei einem einheitlichen Hebesatz und insgesamt aufkommensneutraler Umsetzung der Grundsteuerreform für die Gesamtheit der Grundstücke in Bochum der Anteil der Steuerlast erheblich zulasten der Wohngrundstücke verschoben hätte, hat der Rat für das Jahr 2025 erstmals differenzierte Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B beschlossen. Grundlage hierfür waren die vom Land Nordrhein-Westfalen im September 2024 empfohlenen differenzierten Hebesätze. Insgesamt haben 120 der 396 NRW-Städte und Gemeinden die Möglichkeit differenzierter Hebesätze genutzt. Die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen waren danach allerdings beklagt worden. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Satzungsregelung zum höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke als nichtig bewertet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt nunmehr vor und die weitere Vorgehensweise wird – auch in Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag – geprüft. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung beziehungsweise die sogenannte Sprungrevision zugelassen. Das bedeutet, dass es in Bochum zurzeit keine gültige Satzung 2026 gibt. In einer der kommenden Ratssitzungen wird die neu zu formulierende Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt – erst nach dem Beschluss kann die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026 erfolgen. Die Grundsteuer muss in der dann gültigen Höhe rückwirkend entrichtet werden.
Die Festsetzung der Benutzungsgebühren (Abfall, Entwässerung und Straßenreinigung) erfolgt unabhängig davon wie gewohnt im Rahmen der jährlichen Veranlagung.
(7. Januar 2026)