Das Gesetz zum so genannten „Wohnungsbauturbo“ ist Ende Oktober 2025 in Kraft getreten. Damit soll die Schaffung von Wohnraum beschleunigt und dem Mangel an Wohnungen begegnet werden. Das Gesetz ermöglicht es, Genehmigungen für Wohngebäude zu erteilen, die bislang unzulässig waren oder der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans bedurft hätten. So können Umnutzungen von Gewerbeimmobilien, Aufstockungen von Gebäuden oder Anbauten sowie der Bau neuer Gebäude auf bisher nicht bebaubaren Grundstücksflächen möglich gemacht und Genehmigungen durch den Verzicht auf vorherige Planänderungen schneller erteilt werden.
Nach der Vorberatung am 3. März im Ausschuss für Planung und Grundstücke berät der Rat der Stadt Bochum am 19. März, wie der „Wohnungsbauturbo“ in Bochum angewendet werden soll. Die Verwaltung schlägt hierzu vor, das Instrument weit gefächert für verschiedene Arten von Wohngebäuden anzuwenden, allerdings im Außenbereich und in Gewerbegebieten eher restriktiv zu sein. So sollen Freiraum und Gewerbebetriebe geschützt werden. Auch sollen Baugebiete ohne Bebauungsplan entwickelt werden können.
Im Einzelnen ermöglichen die Regelungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gegenüber der früheren Rechtslage erweiterte Befreiungsmöglichkeiten. So kann für die Zulassung eines Vorhabens nunmehr auch von den Grundzügen der Planung abgewichen werden. Innerhalb von Ortsteilen, für die kein Bebauungsplan vorliegt, mussten sich Vorhaben bislang in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach den neuen Regelungen müssen sich Vorhaben nicht mehr – beispielsweise in Geschossigkeit, Lage auf dem Grundstück oder Bautiefe – in die Umgebung einfügen. Die größten Abweichungen vom bisherigen Baurecht ermöglichen jedoch die bis zum 31. Dezember 2030 befristeten Sonderregelungen. Danach kann von Bebauungsplänen vollständig abgewichen oder ein neues Baugebiet ohne Bebauungsplan entwickelt werden.
Allen Regelungen gemeinsam ist jedoch, dass die Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dienen müssen, nachbarliche Interessen und öffentliche Belange gewahrt bleiben müssen und eine Zustimmung der Gemeinde zu dem Vorhaben vorliegen muss. Dabei ist die Gemeinde jedoch nicht verpflichtet, einem Vorhaben zuzustimmen, und kann ihre Zustimmung auch an Bedingungen knüpfen, wie zum Beispiel geförderten Wohnungsbau oder gestalterische Aspekte. Voraussetzung für die Zustimmung ist in der Regel, dass das Projekt aus Sicht der Gemeinde städtebaulich sinnvoll ist und nach heutigen Maßstäben alternativ durch Bebauungsplan planbar wäre.
In Bochum ist vorgesehen, dass die Entscheidung über die Zustimmung bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung beziehungsweise größerem Umfang (ab rund einem Hektar Größe) sowie bei einer etwaigen Vorbildwirkung für andere Vorhaben und bei Erstentwicklung von Flächen außerhalb von Bebauungsplangebieten durch den zuständigen Ausschuss und in allen anderen Fällen durch die Verwaltung getroffen wird. Je nach Einzelfall kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden und eine Umweltprüfung erforderlich sein. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird insbesondere bei den Vorhaben in Frage kommen oder geboten sein, über die der zuständige Ausschuss entscheiden soll.
(27. Februar 2026)