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Aktuelle Pressemeldungen

Wer den Integrationsausschuss wählen darf

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Am 14. September finden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt. Parallel zu den Kommunalwahlen wird im Rahmen der politischen Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte die Wahl des Integrationsausschusses durchgeführt. 87.500 Menschen sind in Bochum berechtigt, an dieser Wahl teilzunehmen.

Wahlberechtigt ist, wer:

  1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (also nicht in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist) oder
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (durch Geburt im Inland) erworben hat

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag (29. August) vor der Wahl in Bochum ihre Hauptwohnung haben.

Dabei hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme, mit welcher entweder ganze Listenvorschläge oder Einzelpersonen in den Integrationsausschuss gewählt werden können.

(25. August 2025)