In Wattenscheid- Höntrop wurde für eine Gebäude am Elchweg ein Antrag auf Bauvorbescheid gestellt, mit der Bitte, diesen auf Grundlage des so genannten „Wohnungsbauturbos“ zu genehmigen, da der Antrag sonst nicht genehmigungsfähig wäre. Das bestehende eingeschossige Flachdachhaus am Elchweg soll um ein komplettes Vollgeschoss für eine zusätzliche Wohneinheit aufgestockt werden. Der dort gültige Bebauungsplan Nr. 23 setzt maximal ein Vollgeschoss und Flachdach fest.
Die gesetzlichen Regelungen zum „Wohnungsbauturbo“ ermöglichen die Genehmigung dieses Bauvorhabens, welches den ersten einer größeren Anzahl von vergleichbaren Fällen darstellt. Es erfordert eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23. Auf der Beteiligungsplattform bochum-mitgestalten.de hat die Öffentlichkeit jetzt online die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum geplanten Vorhaben am Elchweg abzugeben. Dort kann der Bebauungsplan Nr. 23, ein Lageplan und eine Straßenabwicklung zum Vorhaben eingesehen werden. Abgegebene Hinweise und Anregungen werden im Rahmen der Zustimmungsvorlage den politischen Gremien mitgeteilt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet bis zum 8. Mai statt.
Aus städtebaulicher Sicht ist der Antrag vertretbar, da nachbarliche Interessen sowie öffentliche Belange weiterhin berücksichtigt werden und eine geordnete städtebauliche Entwicklung weiterhin gewährleistet ist. Jeder weitere Antrag ist individuell zu prüfen. Gleichzeitig bleibt die Zustimmung der Stadt Bochum Voraussetzung.
Der „Wohnungsbauturbo“ bietet die Chance, auch über die Bestimmungen eines älteren Bebauungsplans hinaus zusätzliche Wohnbaupotenziale kurzfristig zu aktivieren und einen Beitrag zur Entspannung des Wohnungsmarktes zu leisten. Geregelt ist das im neuen Paragraph 246e im Baugesetzbuch. Die Sonderregelung ist zusammen mit weiteren flankierenden Regelungen am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Mit dem „Wohnungsbauturbo“ können Städte und Gemeinden auf die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans verzichten. Das spart neben Kosten vor allem viel Zeit. Denn bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vergehen oft mehrere Jahre.
Wichtig ist: Städte und Gemeinden müssen vorher entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den neuen „Turbo“ nutzen. Die Initiative kann vom Vorhabenträger ausgehen, aber auch die Gemeinde kann die Anwendung des § 246e BauGB anregen.
(23. April 2026)