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Tierärztlicher Dienst

Tierarzneimittel

Ein korrekter und verantwortungsvoller Tierarzneimitteleinsatz bezweckt in erster Linie die Heilung des erkrankten Tieres oder Bestandes und trägt damit zu Gesundheit und Wohlergehen der Tiere bei.
Die Tierärztin oder der Tierarzt trägt dabei eine große Verantwortung.
Sie oder er muss die Arzneimittel so anwenden, dass das Wohlergehen der betroffenen Tiere wiederhergestellt und gleichzeitig die Sicherheit des Verbrauchers nicht gefährdet wird. Hierfür gibt es strenge Reglementarien in der Arzneimittelgesetzgebung.

Besonderes Augenmerk muss dabei auf die Arzneimittelanwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren, das heißt Tieren, die in die Lebensmittelkette gelangen, gerichtet werden.

Tierärztlicher Dienst

Der Arzneimitteleinsatz darf die einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln nicht gefährden, denn einwandfreie Lebensmittel müssen frei von (Arzneimittel-) Rückständen sein!

Aber nicht nur der Tierarzt steht in der Verantwortung. Auch der Arzneimitteleinsatz durch den Tierhalter, besonders bei Lebensmittel liefernden Tieren, unterliegt der Arzneimittelgesetzgebung:
So dürfen unter anderem vom Tierarzt bezogene oder verschriebene Arzneimittel durch den Tierhalter oder durch Nicht-Tierärzte bei Lebensmittel liefernden Tieren nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall angewendet werden.
Es besteht außerdem unabhängig von der Bezugsquelle (Tierarzt, Apotheke) für den Tierhalter eine Nachweispflicht über Erwerb und Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beim Lebensmittel liefernden Tier. Das gilt auch für Homöopathika. Die geführten Nachweise sind zusammen mit den vom Tierarzt ausgehändigten Belegen über die Anwendung und Abgabe der Arzneimittel fünf Jahre lang beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren.
Ebenso hat der Tierhalter Nachweise über Lieferant, Art und Menge der von ihm bezogenen zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimittel zu führen und diese mindestens fünf Jahre zur Vorlage bei der zuständigen Behörde aufzubewahren (zum Beispiel: tierärztliche Belege über die Anwendung und Abgabe, Apothekenbelege).

 

Ein immer wieder gefragtes Themengebiet ist der Einsatz von Arzneimitteln bei Pferden: Weltweit gelten Pferde als Tiere, die der Gewinnung von Nahrungsmitteln für den Menschen dienen. Da Pferde zum Beispiel in Deutschland nur in sehr geringem Umfang zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, erlaubt der Gesetzgeber jedem einzelnen Eigentümer eines Pferdes zu entscheiden, ob sein Pferd der Lebensmittelgewinnung oder dem Menschen als reiner Freizeitpartner dienen soll. Dieses ist im so genannten Equidenpass festzulegen.
Grundsätzlich ist bis zum ausdrücklichen, endgültigen Widerruf durch den Eigentümer im Equidenpass jedes Pferd als Lebensmittel liefernd anzusehen und unterliegt als solches den für Lebensmittel liefernde Tiere geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften.

Seit dem 1.Januar 2016 werden tierärztliche Hausapotheken vom LANUV NRW kontrolliert. Die Stadt Bochum wird jedoch weiterhin die Anwendung von Tierarzneimitteln in Tierhaltungen und im Einzelhandel überwachen.