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Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Wildbrethygiene

Was ist bei Wildfleisch zu beachten?

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Gewinnung und Verarbeitung von Wildfleisch unterliegt dem Lebensmittelrecht und damit der Überwachung durch die Stadt Bochum.

Um zu klären, welche Untersuchungen rechtlich vorgeschrieben sind, muss klar sein, welche Form der Wildfleischgewinnung durchgeführt wird.

Es ist festzulegen, ob es sich um „frei lebendes Wild“ oder um „Farmwild“ im Sinne der VO (EG) 853/2004 handelt.

Die Definitionen lauten wie folgt:

  • Frei lebendes Wild
    • frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild, und
    • frei lebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden
  • Farmwild
    • Zuchtlaufvögel und andere als in den Begriff der Huftiere (Haustiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer) genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben;
    • Ein Beispiel hierfür ist das in Bochum gehaltene Gatterwild

    (aus Anhang I der VO (EG) 853/2004)

Der Jäger ist im Sinne des EU-Lebensmittelrechts zum Teil als Lebensmittelunternehmer tätig und muss daher die geltenden Anforderungen erfüllen.

Es können grob vier unterschiedliche Formen der Verwendung von frei lebenden Wild unterschieden werden:

  1. Verwertung des Wildes im eigenen Haushalt
    Hier besteht keine Pflicht zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde. Tiere, die zu den für Trichinen empfänglichen Arten Zählen (Dachs, Wildschwein, Nutria, …), sind auf Trichinen zu untersuchen. Zur Untersuchung ist ein Wildursprungsschein zu verwenden.
    Eine Fleischuntersuchung ist nur erforderlich, wenn bedenkliche Merkmale durch den Jäger festgestellt wurden.
    Solange nicht alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt wurden, darf das Tier nicht verwertet werden!
     
  2. Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an den Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel
    Eine kleine Menge entspricht der Strecke eines Jagdtages. Primärerzeugnisse der Jagd sind die ausgeweideten Tiere in der Decke / Schwarte. Die Abgabe an den Endverbraucher und an den örtlichen Einzelhandel (Umkreis von 100km um Erlege- oder Wohnort) ist gestattet. Grundvoraussetzung ist, dass der Jäger im Sinne der Tier LMHV geschult ist. Diese Anforderung wird im Rahmen der Ausbildung zur kundigen Person erfüllt. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der Anlage 4 der TierLMHV erfüllt werden.
    Es ist verboten, Tiere unausgeweidet an Verbraucher abzugeben.
    Des Weiteren gelten die Anforderungen der Nummer 1.
     
  3. Abgabe von kleinen Mengen von Wild aus der Decke / Schwarte geschlagen
    Da es sich bei aus der Decke / Schwarte geschlagenem Wild um kein Primärerzeugnis handelt, befindet sich die Abgabe von aus der Decke / Schwarte geschlagenem Wild im Geltungsbereich der VO (EG) 852/2004. Daher ist der Jäger verpflichtet, sich vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren.
    Gleichzeitig hat er auch die Lebensmittelhygieneanforderungen der europäischen Lebensmittelverordnungen einzuhalten.
    Es gelten die zuvor beschriebenen Anforderungen analog.
     
  4. Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe
    Zusätzlich zu den bisher beschriebenen Anforderungen ist die Abgabe  an den Wildbearbeitungsbetrieb ohne weiteres nur möglich, wenn die Organe und der Tierkörper durch eine kundige Person im Sinne der VO (EG) 853/2004 untersucht wurden. Der Wildkörper wird im Anschluss, begleitet durch eine Bescheinigung der kundigen Person, in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht.
    Im Anschluss ist eine Fleischuntersuchung durch amtliches Personal im Wildbearbeitungsbetrieb zwingend vorgeschrieben.

Hiervon abzugrenzen ist das Erlegen von Gatterwild.

Bei Gatterwild handelt es sich in der Regel um Farmwild. Dadurch ist eine Schlachttier- und eine Fleischuntersuchung durch amtliches Personal erforderlich.

Ordnungs- und Veterinäramt

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Schlachttier- und Fleischuntersuchung

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