Welche Infos gibt es dazu?
Gemäß § 6 Absatz 2 der Tier-LMÜV darf die Behörde die Entnahme von Trichinenproben auf die Jägerin oder den Jäger übertragen.
Die Übertragung bezieht sich jedoch nur auf Dachse und Wildschweine.
Bei den anderen Tierarten, die empfänglich für Trichinen sind, sind die Proben durch amtliches Personal zu entnehmen.
Im Rahmen der Trichinenprobenahme durch den Jäger hat er den Tierkörper mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Wildursprungsschein auszufüllen. Die Probe und der Wildursprungsschein müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Sollte die Probenahme nicht übertragen worden sein, sind alle Trichinenproben amtlich zu nehmen. Dafür sind die Tierkörper dem Veterinäramt zur Untersuchung zu gestellen.