Bei Hausschlachtungen handelt es sich gemäß § 2 Tierschutzschlachtverordnung um Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet wird.
Hierbei ist es strikt verboten Fleisch an andere Personen abzugeben. Auch eine Abgabe an Nachbarn oder Verwandte ist strikt untersagt. Sollte Fleisch abgegeben werden, handelt es sich nicht mehr um eine Hausschlachtung.
Eine amtliche Schlachttieruntersuchung ist erforderlich, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist.
Im Anschluss an die Schlachtung ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen. Hierzu sind die Schlachtungen frühzeitig dem Veterinäramt (möglichst drei Werktage) anzuzeigen. Im Rahmen der Fleischuntersuchung werden die erforderlichen weiterführenden Untersuchungen (zum Beispiel Trichinenprobenahme) durchgeführt.