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Dienstleistungen und Infos

Lachgasverbot

Informationen zum Verkaufs-, Abgabe- und Weitergabeverbot

Dienstleistungen und Infos

Der Rat der Stadt Bochum hat am 10.Juli 2025 beschlossen, dass Lachgas („Distickstoffmonoxid“ - N2O) weder an minderjährige Personen verkauft noch an sie unentgeltlich abgegeben oder weitergegeben werden darf.

Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Bochum verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten. Die Regelungen gelten im gesamten Gebiet der Stadt Bochum.

Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird.

Verstöße gegen das Verkaufs,- Abgabe- und Weitergabeverbot können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro sanktioniert werden.

Ausgenommen vom Verbot ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

Sollte Ihnen auffallen, dass die Regelungen nicht beachtet werden, melden Sie sich gerne bei der Leitstelle des Ordnungsamtes

Rechtsgrundlage:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Bochum

Wissenschaftlich ist Lachgas als „Distickstoffmonoxid“ (N2O) bekannt. Es wurde 1772 als ein farbloses, leicht süßlich riechendes Gas entdeckt.

Aufgrund der schmerzstillenden und betäubenden Wirkungen wird es bis heute als Betäubungs- und Narkosemittel in der Medizin eingesetzt. Bei der Einnahme von Lachgas werden Opiodrezeptore im Gehirn aktiviert, sodass Schmerzreize reduziert und Endorphine (Glückshormone) erhöht ausgeschüttet werden. Zeitgleich werden gehemmte Nervensignale verstärkt, was zu einer Senkung von Ängsten und einem Entspannungsgefühl führt. Die Wirkung setzt innerhalb weniger Atemzüge nach Inhalationsbeginn ein und verfliegt nach wenigen Minuten.

Als häufigste Nebenwirkungen sind bekannt:

  • Akuter Sauerstoffmangel
  • Taubheitsgefühl
  • Schwindelgefühl
  • Kopfschmerzen
  • Halluzinationen
  • Angstzustände
  • Atembeschwerden
  • Koordinationsschwierigkeiten
  • Übelkeit
  • Ohnmacht
  • Krämpfe
  • Gefrierverbrennungen an den Lippen, dem Rachen und in der Lunge bei direkter Einnahme aus der Kartusche
  • Risse in der Lunge bei direkter Einnahme aus der Kartusche

Bei einer regelmäßigen oder stark konzentrierten Einnahme können schwerwiegende, chronische Schäden eintreten:

  • Neurologische Störungen
  • Hirnschäden
  • Schädigung des Rückenmarks
  • Beschädigung von sensorischen Nerven
  • Lähmungserscheinungen
  • Taubheitsgefühle
  • Probleme des Bewegungsapparates
  • Verlust der Gehfähigkeit
  • Psychische Abhängigkeit

Bis zum Abklingen der Wirkungen des Lachgases können sich mittelbare Gefahren ergeben. Daher ist während des Rausches unter anderem die Teilnahme am Straßenverkehr sowie das Bedienen von Maschinen verboten.

Neben dem medizinischen Einsatz wird Lachgas auch in der Lebensmittelindustrie verwendet. In der europäischen Union ist es als Lebensmittelstoff E942 zugelassen. Dabei kann Lachgas sowohl als Treibgas (Sprühsahne, aufschäumen von Milchprodukten) als auch als Schutzgas (Konservierung) verwendet werden. Das Konsumieren dieser Lebensmittel ist aufgrund der geringen Konzentration bedenkenlos und in der Regel ohne Nebenwirkung.

Unter anderem aufgrund der berauschenden Wirkung wird Lachgas zunehmend als Partydroge missbraucht. Entsprechendes wird auch auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok verbreitet.

Der Konsum erfolgt vorwiegend durch Jugendliche und junge Erwachsene, die das Gas beispielsweise über einen Luftballon einatmen. Bereits Sekunden nach dem Einatmen treten die Wirkungen des Lachgases ein, sie verfliegen bei einem geringen Konsum jedoch auch so schnell, wie sie gekommen sind. Daher wiederholen viele Konsumierende die Einnahme unmittelbar häufig, um die Wirkdauer zu verlängern oder in den Rauschzustand zurückzukehren.

Sofern Sie als Elternteil, erziehungsberechtige Person oder Aufsichtsperson eine Beratung wünschen, informiert Sie das Jugendamt über Präventionsberatung, Suchtvorbeugung und weiteren Anlaufstellen. Wenden Sie sich hierzu gerne an das Jugendamt.