Wenn Sie selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) andere Personen zur Schau stellen wollen, ohne dass ein besonderes künstlerisches oder sportlich / akrobatisches Interesse vorliegt, muss dafür eine Erlaubnis erteilt werden.
Daher sind zum Beispiel Stripteasedarbietungen immer erlaubnispflichtig.
Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Die Abgrenzung zum besonderen Interesse muss im Zweifelsfalle durch die Behörde abgeklärt werden.
Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn nur die Person im Vordergrund der Darbietung steht und nicht ihr Können. Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann erteilt werden, wenn Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Objekteignung nachgewiesen sind.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbebetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person formlos beim Ordnungsamt gestellt werden.
Andere Veranstaltungen, die zum Beispiel aufgrund von besonderen Körpereigenschaften, wie zum Beispiel "Zwergenwerfen", durchgeführt werden sollen, sind auch aus moralischen Gründen nicht erlaubnisfähig.
Die Bearbeitungszeit beträgt circa vier Wochen.
Rechtsgrundlage: § 33 a Gewerbeordnung
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