Erlaubnispflichtiger Modellflugbetrieb:
Der Aufstieg von Flugmodellen
- mit mehr als fünf Kilogramm Gesamtmasse,
- mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
- mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
bedarf gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO der Erlaubnis durch die zuständige Luftverkehrsbehörde. Zuständige Luftverkehrsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
Erlaubnisfreier Modellflugbetrieb:
Im Umkehrschluss aus § 20 Absatz 1 Nummer 1 LuftVO bedarf der Aufstieg von Flugmodellen
- mit weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse,
- ohne Raketenantrieb beziehungsweise mit Raketenantrieb, dessen Treibsatz maximal 20 Gramm beträgt,
- mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von mindestens 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
keiner Erlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 20 LuftVO