„Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht“ (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW). Dieser Leitgedanke zieht sich durch die Regelungen rund um Hunde.
Von großen und gelisteten Hunden geht rasse- und größenbedingt eine höhere „Gefahr“ aus, als von kleinen Hunden. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Personen, die große oder gelistete Hunde halten, sachkundig sein müssen. Dies schließt ein Wissen über Biologie, Verhalten, Erziehung, Ernährung und Tiergesundheit bei Hunden sowie über die herrschenden Rechtsvorschriften ein.
Als Nachweis über dieses Wissen, ist eine Sachkundeprüfung abzulegen. Mehr dazu unter „Welche Infos gibt es dazu?“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Sachkundenachweis auch als „Hundeführerschein“ bezeichnet, da er grundsätzlich legitimiert, das erforderliche Wissen zu haben, einen Hund ordnungsgemäß zu führen.
Wichtig:
Gelistete Hunde („Kampfhunde“ / gefährliche Hunde / Hunde bestimmter Rasse) dürfen nur von sachkundigen Personen geführt werden! Zudem muss die Person körperlich und geistig dazu in der Lage sein, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für große Hunde und kleine Hunde gibt es kein Mindestalter zum Führen. Auch muss die Person nicht sachkundig sein. Zu beachten ist jedoch, dass es bei einem Mensch-Hund-Gespann zu keiner Belästigung oder Gefährdung von anderen kommen darf. Insbesondere Kinder müssen körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. In Gefahrensituationen (beispielsweise der Hund reagiert aufbrausend einem anderen gegenüber) muss richtig gehandelt werden.