Ein (erlaubnisfreies) Gewerbe, zum Beispiel ein Blumenladen, ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbebetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe begründen.
Wesentliche Gründe sind zum Beispiel erhebliche Steuer- oder Sozialversicherungsrückstände oder einschlägige Vorstrafen.
Rechtsgrundlage: § 35 Gewerbeordnung (GewO)